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oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. Die Packetbesteller nehmen
die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der
Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr
Fuhrwerk jeweilig hält.
6. Ebendaselbst wird der Absatz un geändert, wie folgt:
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten einge-
sammelten gewöhnlichen Packete (Abs. uu) kommt außer dem Porto eine Neben-
gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
7. Im § 34, „An wen die Bestellung erfolgen muß" betreffend,
erhält der Absatz vl folgende anderweite Fassung:
Lantet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei
Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit
Werthangabe die Aufschrift:
so muß die Bestellung an den zuerst ge-
nannten Empfänger (A.), seinen Bevoll-
mächtigten oder den sonstigen nach den
Bestimmungen unter ul und Vv Empfangs-
berechtigten erfolgen:
„An A. zu erfragen bei B."
„An A. abzugeben bei B.“
„An A. im Hause des B.“
„An A. wohnhaft bei B.“"
lautet die Aufschrift dagegen:
so darf die Bestellung sowohl an den zu-
„An A. zu Händen des B.“erst genannten Empfänger (A.), als auch
„An A. abzugeben an B.“ an den zuletzt genannten (B.), deren Be-
„An A. für B.“ vollmächtigten oder den sonstigen nach
„An A. per Adresse des B.“ä den Bestimmungen unter uu und v Em-
pfangsberechtigten erfolgen.
8. Im § 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe
u. s. w.“ betreffend, sind im Absatz v die Angaben unter
3 zu streichen; dafür ist zu setzen:
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den
zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.