Begierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen -Weimar = Eise nach.
Nummer 18. Weimar. 8. Juni 1889.
Inhalt: Zweiter Nachtrag zu dem Negulative vom 12. April 1876, 2 die N#esernnn der Besoldungen
der evangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralsonds für dieselben, Seite 113. — Ministerial-
Bekanntmachung, betressend eine anderweite Uebereinkunft mit dem Kaiserlichen dteanen hinsicht-
lich der aus der Probherzoglichen. Staatslasse zu entrichtenden Bauschsumme für Porto und Gebühreu.
beträge, sowie für Postbestellgebühren, Seite 115. — Minislerial- Bekanntmachung, die anderweite
Ertheilung der Erlaubniß zum Geschästsbetrieb im Großherzoglhum an die Preubische Lebens. und Garantic.
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm, zu Berlin betrefsend, Seite 119. — Inhaltsverzeichniß
aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 120.
53] Zweiter Nachtrag zu dem Regulative vom 12. April 1876, betreffend die Aufbesserung
der Besoldungen der jangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für die-
889.
selben; vom 21. Mai 1
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben auf Grund des § 32 der Synodalordnung vom 29. März 1873 mit
Zustimmung des ständigen Ausschusses der evangelischen Landessynode, und zu
§ 3 des getreuen Landtags, nachstehendes provisorisches Kirchengesetz für
die evangelische Landeskirche zu erlassen beschlossen und verordnen demnach,
was folgt:
§ 1.
Der Nachtrag vom 9. Dezember 1882 zu dem Regulative vom 12. April
1876, ingleichen der § 5 dieses Regulativs sind aufgehoben.
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