Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Begierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar = Eise nach. 
  
Nummer 18. Weimar. 8. Juni 1889. 
Inhalt: Zweiter Nachtrag zu dem Negulative vom 12. April 1876, 2 die N#esernnn der Besoldungen 
der evangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralsonds für dieselben, Seite 113. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betressend eine anderweite Uebereinkunft mit dem Kaiserlichen dteanen hinsicht- 
lich der aus der Probherzoglichen. Staatslasse zu entrichtenden Bauschsumme für Porto und Gebühreu. 
beträge, sowie für Postbestellgebühren, Seite 115. — Minislerial- Bekanntmachung, die anderweite 
Ertheilung der Erlaubniß zum Geschästsbetrieb im Großherzoglhum an die Preubische Lebens. und Garantic. 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Friedrich Wilhelm, zu Berlin betrefsend, Seite 119. — Inhaltsverzeichniß 
aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 120. 
  
  
53] Zweiter Nachtrag zu dem Regulative vom 12. April 1876, betreffend die Aufbesserung 
der Besoldungen der jangelischen Geistlichen und die Errichtung eines Centralfonds für die- 
889. 
selben; vom 21. Mai 1 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben auf Grund des § 32 der Synodalordnung vom 29. März 1873 mit 
Zustimmung des ständigen Ausschusses der evangelischen Landessynode, und zu 
§ 3 des getreuen Landtags, nachstehendes provisorisches Kirchengesetz für 
die evangelische Landeskirche zu erlassen beschlossen und verordnen demnach, 
was folgt: 
§ 1. 
Der Nachtrag vom 9. Dezember 1882 zu dem Regulative vom 12. April 
1876, ingleichen der § 5 dieses Regulativs sind aufgehoben. 
1889 22
	        
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