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84.
Der 86 des Regulativs erhält folgende Fassung:
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die ge—
setzlichen Mindestbesoldungen zu gewähren, werden, abgesehen von den Zu—
lagen für die Superintendenten, nur nach dem Maße der vorhandenen
Mittel gewährt, dergestalt, daß die Mindestbesoldungen von 1700.A, 2000 . M,
2300 M, 2600 , 2900 MA und 3200 -0 nach einander in vorstehender
Reihenfolge zur Berücksichtigung kommen.
85.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Jannar 1890 an in Kraft.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Schloß Belvedere, am 24. Mai 1889.
½ Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(54/ I. Nachdem mit dem Kaiserlichen Reichspostamte in Berlin hinsichtlich
der aus der Großherzoglichen Staatskasse zu entrichtenden Bauschsumme für
Porto= und Gebührenbeträge auf portopflichtigen Sendungen, welche von
Großherzoglichen Staatsbehörden und den einzelnen, solche Behörden vertreten-
den Beamten frankirt abgesendet werden, und für die aus der Großherzog-
lichen Staatskasse zu zahlenden Postbestellgebühren für das Abtragen von
Packet= und Geld= bezüglich Werthsendungen mit Einschluß der auf Postan-
weisungen eingezahlten Baarbeträge, auf Grund der in der Zeit vom 3. bis
30. November v. J. vorgenommenen Porto= 2c. Ermittelungen eine anderweite
Uebereinkunft getroffen worden ist, wird zur Nachricht und Nachachtung für die
betheiligten Behörden und Beamten hierdurch Folgendes bekannt gegeben.
I. Die aus der Großherzoglichen Staatskasse für Porto-und Gebühren-=
beträge zu zahlende Bauschsumme erstreckt sich auf diejenigen portopflichtigen
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