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bracht, daß die das Zusammenpacken von Briefen und das Einlegen von Briefen
in mit der Post zu versendende Packete betreffende Bestimmung in Ziffer IV
5 und 6 der gedruckten Vorschrift vom 14. Dezember 1869, die Ver-
sendungen durch die Post betreffend, nicht nur in Kraft geblieben, sondern auch
auf diejenigen Postsendungen in Parteisachen ausgedehnt ist, für welche das
Porto in die vereinbarte Bauschsumme eingeschlossen ist. Das Zusammen-
backen von Sendungen und die Aufsammlung von Dienstsachen zu diesem Zwecke
darf jedoch den Bestimmungen in Ziffer IV 5 und 6 der angezogenen Vor-
schrift vom 14. Dezember 1869 entsprechend immer nur insoweit stattfinden,
als hiervon ein Nachtheil für den Geschäftsgang nicht zu besorgen steht, und
sind namentlich eilige Dienstsachen stets mit der nächsten Post zu befördern.
Weimar, den 22. Mai 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Stichling.
(55) II. Der Preußischen Lebens= und Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Friedrich Wilhelm“ zu Berlin ist anderweit die Erlaubniß zum Geschäfts-
betrieb im Großherzogthum auf desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt
worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Schuhmachermeister
Karl Götze hier zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat,
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2 1. Mai 1889.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Slevogt.