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einbarten Kaufsbestimmungen auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen
ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen anderweiten Rege—
lung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt,
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß ältere Linie
Höchstihren Regierungs= und Konsistorialrath Hofmann,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reuß-Planische ältere
Linie Regierung sind damit einverstanden, daß der Königlich Sächsische Staat
das Eigenthum an der Eisenbahnlinie Wolfsgefährt-Weischlitz, einschließlich der
dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz zum Anschluß an die Eisenbahn
von Greiz nach Brunn, erworben und den Betrieb derselben übernommen hat.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung
nehmen das der vormaligen Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft gegen-
über vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisen-
bahn, soweit dieselbe innerhalb des Staatsgebietes einer jeden derselben
gelegen ist, auf so lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich
Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso wie die Ueber-
tragung des Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung
sämmtlicher vertragsschließenden Regierungen.
Artikel 3.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben
anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden
Landes sein.