Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

128 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von 
Oberröblingen a. H. nach Allstedt für eigene Rechnung auszuführen, sobald 
Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußi- 
schen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihres Staats- 
gebietes. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzu- 
wendenden Fahrzenge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung 
der Bahn, wie bezüglich der Anlage von Stationen in dem Sachsen-Weimarischen 
Gebiete etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichst 
berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Ge- 
nehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be- 
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Re- 
gierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglichen Sächsischen 
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits 
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, 
die Großherzogliche Regierung verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, daß 
durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch 
auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.