Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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treten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten 
der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Sachsen- 
Weimarischen Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußi- 
schen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden 
in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits- 
polizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich 
Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren 
Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Ge- 
biete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiets 
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten 
Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes 
der im Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die 
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Groß- 
herzoglichen Sächsischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz 
greifen — auch nach den Sachsen-Weimarischen Landesgesetzen beurtheilt 
werden.
	        
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