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treten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten
der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußi-
schen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden
in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-
polizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich
Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren
Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Ge-
biete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiets
soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten
Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes
der im Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Groß-
herzoglichen Sächsischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greifen — auch nach den Sachsen-Weimarischen Landesgesetzen beurtheilt
werden.