Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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und 
eine einfache Abgabe von Fünf Pfennig für jedes Stück Rindvieh 
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit 
dem 1. Juli d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe 
der festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die 
Ortssteuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für 
rechtzeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden 
Großherzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 
24. März 1881 gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 25. Juni 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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