Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Dieses Verzeichniß bildet für das laufende Jahr die Grundlage zur Be— 
messung der Zahl der zu haltenden Zuchtstiere (§ 2 der gegenwärtigen Aus- 
führungs-Verordnung) und zur Vertheilung des entstehenden Aufwandes auf 
die betheiligten Besitzer (§ 3 des Gesetzes vom 18. Mai 1889). 
Anträge auf Streichung in diesem Verzeichnisse, welche auf Grund des 
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Mai d. J. gestellt werden, sind — bei 
Vermeidung der Nichtberücksichtigung derselben für das laufende Jahr — 
vor Abschluß des Verzeichnisses bei dem Gemeindevorstand anzubringen. 
Einer Wiederholung dieser Anträge in den folgenden Jahren bedarf es nicht, 
so lange die maßgebenden Verhältnisse unverändert bleiben. 
§ 2. 
Die Zahl derjenigen Kühe und Kalbinnen, für welche mindestens ein 
Zuchtstier gehalten werden muß, wird auf 100 festgestellt. 
Für jedes volle oder angefangene Hundert muß ein weiterer Zuchtstier 
gehalten werden. Jedoch bleibt es dem Bezirksdirektor nachgelassen, solange 
die überschießende Zahl 20 nicht überschreitet, auf Ansuchen von der An- 
schaffung eines weiteren Zuchtstiers zeitweilig noch zu entbinden. 
83. 
Es verbleibt auch fernerhin bei der Bestimmung in § 5 der Ausführungs- 
Verordnung vom 18. März 1884, wonach die Wirksamkeit der ausgesprochenen 
Zulässigkeitserklärung und die Giltigkeit des ertheilten Kör-Scheines mit dem 
Ablaufe von zwei Jahren nach der Ausstellung des letzteren erlischt. 
Dagegen hat sich die in dem angeführten § 5 erwähnte Wiederholung 
der Prüfung vor Ablauf des zweijährigen Zeitraums auf alle angekörte Zucht- 
stiere zu erstrecken, so weit solche nach der durch den Vorsitzenden der Kör- 
Kommission angestellten Erörterung noch vorhanden sind. 
84. 
Die vom Bezirks-Ausschuß gewählten Mitglieder der Kör-Kommissionen und 
der Kör-Revisions-Kommissionen erhalten bei Verrichtungen außerhalb des Ge- 
meindebezirks des Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung 
nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen, welche für die Klasse VI im § 103 
des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 
5. Jannar 1887 bestehen. Bei Verrichtungen innerhalb des Gemeindebezirks
	        
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