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Eine zweite Ausfertigung dieses abgeschlossenen urschriftlichen Verzeichnisses
ist längstens bis zum 20. Mai jedes Jahres an das Rechnungsamt des Bezirks
einzusenden, während das urschriftliche Verzeichniß selbst in der Verwahrung
des Gemeindevorstandes verbleibt.
83.
Die Rechnungsämter haben auf die pünktliche Einlieferung der Viehstands-
Verzeichnisse zu achten, säumige Gemeindevorstände aber an die Einsendung
zu erinnern und, wenn die Erinnerung fruchtlos bleiben sollte, dem Bezirks-
direktor Behufs Ergreifung anderweiter Maßregeln Anzeige zu erstatten.
84.
Die eingegangenen Viehstands-Verzeichnisse sind von den Rechnungsämtern
sowohl rechnerisch als auch sachlich zu prüfen. In letzterer Beziehung ist
namentlich darauf zu achten, ob die gesetzliche Auslegungsfrist (§ 33 des Ge-
setzes) gewahrt und die Verzeichnisse ordnungsmäßig abgeschlossen und vollzogen
worden sind. Nach Beseitigung der sich bei der Prüfung ergebenden Mängel
sind die Viehbestands-Verzeichnisse bis zum 1. Juni jedes Jahres an die Re-
vision Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, unter
Beifügung einer ortsweisen Zusammenstellung nach dem Muster B zur Fest-
stellung einzusenden.
Die Feststellung durch die Ministerial-Revision hat in der Weise zu er-
folgen, daß für jeden Gemeindebezirk
a) hinsichtlich der Pferde, Esel, Manlesel, Maulihiere und Fohlen die Ge-
sammtstückzahl und der Abgabebetrag im einfachen Satze zu 20 Pf., für
jedes Stück,
b) hinsichtlich der Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kalber die Stück-
zahl und der Abgabebetrag im einfachen Satze für jede Gefahrenklasse
(§ 28 Absatz 2 des Gesetzes) ausgeworfen wird, auch ist
P) bei jedem Besitzer von Nindvieh in Spalte 20 des Musters A der zur
Erhebung kommende Abgabebetrag im einfachen Satze für je ein Stück auf
Grund der der Revision zu diesem Zwecke Seitens des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, zuzufertigenden Nach-
richten über die für seinzelne Fälle genehmigten höheren Abgabensätze
anzugeben.