Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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811. 
Nach Ablauf eines jeden Jahres sind die als Unterlagen bei der Ab— 
gabenerhebung verwendeten Viehstands-Verzeichnisse von den Ortssteuerein— 
nehmern an die Rechnungsämter abzugeben, von diesen zu sammeln und als— 
dann an die Ministerial-Revision, Departement des Innern, zur Aufbewahrung 
einzusenden. 
812. 
Die gegenwärtige Vorschrift tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 
17. April 1889 in Kraft, während die Instruktion vom 24. März 1881 — 
Regierungs-Blatt Seite 54 — mit dem gleichen Zeitpunkte erlischt. 
Weimar, den 28. August 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling.
	        
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