13. Kormorane,
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher).
Auch wird der in der bisher üblichen Weise betriebene Krammetsvogelfang, jedoch nur
in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je einschließlich, durch die Vorschriften des
Gesetzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer den eigentlichen
Krammetsvögeln auch andere, nach diesem Gesetze geschützte Vögel unbeabsichtigt mitfangen,
bleiben straflos.
89.
Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel weitergehende Ver-
bote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derselben zu erkennenden Strafen dürfen
jedoch den Höchstbetrag der in diesem Gesetze angedrohten Strafen nicht übersteigen.
810.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1888 in Kraft.
a Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 22. März 1888.
e. 8.) Friedrich.
von Boetticher.
(2] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Dezember
d. J. im Centralblatt für das Deutsche Reich ist, auf Grund der Vorschriften
in § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875, der Betrag der für die Natural=
verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1889 dahin festgestellt
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren sind:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskot 80 Pf. 65 Pf.
b) für die Mittagskott 40 „ 35 „
) für die Abendkfot . .. 25 „ 20 „
d) für die Morgenkot .. 15 „ 10 „
Es wird dies hierdurch noch besonders zur Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.