199
II.
1. Dem zweiten Bezirksarzte zu Weimar und Eisenach liegt neben der
Verpflichtung zur Theilnahme an gerichtlichen Leichenöffnungen (5 4b Absatz 8
des Nachtrags vom 15. Mai d. J.) und zur Verwaltung der medizinisch-
polizeilichen und der armenärztlichen Thätigkeit innerhalb der Gemeindebezirke
Weimar und Eisenach (§ 40 vgl. mit § 4a Absatz 2 des Nachtrags vom
15. Mai d. J. und I 1 und 2b, c der gegenwärtigen Verordnung) die Be-
handlung der erkrankten Gefangenen (I 2 a) und die Wahrnehmung der Ge-
schäfte der gerichtlichen Medizin in allen schöffen= und amtsgerichtlichen An-
gelegenheiten innerhalb der Arztbezirke Weimar und Eisenach ob.
2. Hiervon ausgenommen ist allein die unter 1 2 der gegenwärtigen
Verordnung bezeichnete Thätigkeit in Betreff der Landgerichtsgefängnisse zu
Weimar und Eisenach, welche den ersten Bezirksärzten obliegt.
3. Die Bestimmung in § 4 a Absatz 2 des Nachtrags vom 15. Mai d. J.,
nach welcher der Bezirksarzt verpflichtet ist, insoweit nicht wirkliche Hinder-
nisse obwalten, Jedermann innerhalb seines Bezirks auf Ersuchen gegen ent-
sprechende Entschädigung den erforderlichen ärztlichen Beistand zu leisten, findet
in Betreff des ganzen Umfanges der Arztbezirke Weimar und Eisenach auf
den ersten und den zweiten Bezirksarzt Anwendung.
III.
Die Bestimmungen des Nachtrags vom 15. Mai d. J. und der gegen-
wärtigen Ausführungs-Verordnung treten mit dem 1. Jannar 1890 in Kraft.
Weimar, den 19. Oktober 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.