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Ordnung der Prüfung
für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten
vom 1. November 1889.
81.
Prüfungsbehörde. Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
wird vor der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen
Prüfungs-Kommission in Jena abgelegt.
Die Prüfungs-Kommission wird von den Ministerien der Sachsen-Ernesti-
nischen Staaten nach bezüglicher Vereinbarung jährlich zusammengesetzt.
8 2.
Wer sich der Prüfung zu unterwerfen hat. Der Prüfung für das
höhere Lehramt haben sich alle diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche
die Befähigung erwerben wollen, als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien
und Progymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Prorealgymnasien,
Real= und höheren Bürgerschulen angestellt zu werden.
83.
Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß an einem deutschen Gym-
nasium erworben und darauf drei Jahre an einer deutschen Staats-Universität
studirt hat.
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungs-Ordnung gehört
auch die Akademie zu Münster.
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder die fremden
neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind (88 9, 10), so steht be-
hufs der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutschen Realgym-
nasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich.
3. Ausnahmsweise Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser
Bedingungen kann durch gemeinsamen Beschluß der Großherzoglich und Her-
zoglich Sächsischen Ministerien gewährt werden. Insbesondere kann bei der
Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder im Euglischen eine
derartige Bewilligung zu Gunsten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer
einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität