Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Ordnung der Prüfung 
für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten 
vom 1. November 1889. 
81. 
Prüfungsbehörde. Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
wird vor der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen 
Prüfungs-Kommission in Jena abgelegt. 
Die Prüfungs-Kommission wird von den Ministerien der Sachsen-Ernesti- 
nischen Staaten nach bezüglicher Vereinbarung jährlich zusammengesetzt. 
8 2. 
Wer sich der Prüfung zu unterwerfen hat. Der Prüfung für das 
höhere Lehramt haben sich alle diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche 
die Befähigung erwerben wollen, als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien 
und Progymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Prorealgymnasien, 
Real= und höheren Bürgerschulen angestellt zu werden. 
83. 
Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung 
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß an einem deutschen Gym- 
nasium erworben und darauf drei Jahre an einer deutschen Staats-Universität 
studirt hat. 
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungs-Ordnung gehört 
auch die Akademie zu Münster. 
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder die fremden 
neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind (88 9, 10), so steht be- 
hufs der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutschen Realgym- 
nasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich. 
3. Ausnahmsweise Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser 
Bedingungen kann durch gemeinsamen Beschluß der Großherzoglich und Her- 
zoglich Sächsischen Ministerien gewährt werden. Insbesondere kann bei der 
Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder im Euglischen eine 
derartige Bewilligung zu Gunsten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer 
einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität
	        
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