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verschwiegen hat, so ist die Kommission ermächtigt, die bereits erfolgte An—
nahme der Meldung zurückzunehmen.
86.
Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet
die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, und
stellt in dem ersteren Falle demselben die Aufgaben für die häuslichen
Prüfungsarbeiten zu.
2. Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zulassung
(§ 3) die Kommission zu erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissen-
schaftlichen Vorbereitung des Kandidaten sich bestimmt findet, so ist dieselbe
ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzurathen.
Dem Kandidaten bleibt überlassen, ob er dem Rathe glaubt Folge geben zu
sollen oder nicht.
3. Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten
begründen die Verweigerung der Zulassung.
4. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens des
Kandidaten die Entscheidung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
Ministerien nachgesucht werden.
87.
Gegenstände der Prüfung. Durch die Prüfung ist festzustellen
erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik,
durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern
er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntniß der Religions=
lehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden
Forderungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den
Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist.
88.
Abstufung der Lehrbefähigung. 1. Die Lehrbefähigung in den
einzelnen Fächern hat drei Stufen, für die unteren, die mittleren, die oberen
Klassen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet.
Unter den unteren Klassen sind verstanden die drei untersten Jahreskurse:
Sexta, Quinta, Quarta eines Gymnasiums oder einer Realanstalt von neun-
jährigem Lehrkurfus, unter den mittleren die nächsten drei Jahreskurse: Unter-
Tertia, Ober-Tertia, Unter-Sekunda, unter den oberen die drei letzten Jahres-