Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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verschwiegen hat, so ist die Kommission ermächtigt, die bereits erfolgte An— 
nahme der Meldung zurückzunehmen. 
86. 
Zulassung zur Prüfung. 1. Auf Grund der Meldung entscheidet 
die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht, und 
stellt in dem ersteren Falle demselben die Aufgaben für die häuslichen 
Prüfungsarbeiten zu. 
2. Wenn ungeachtet der Erfüllung der formalen Bedingungen der Zulassung 
(§ 3) die Kommission zu erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissen- 
schaftlichen Vorbereitung des Kandidaten sich bestimmt findet, so ist dieselbe 
ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung abzurathen. 
Dem Kandidaten bleibt überlassen, ob er dem Rathe glaubt Folge geben zu 
sollen oder nicht. 
3. Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten 
begründen die Verweigerung der Zulassung. 
4. Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann seitens des 
Kandidaten die Entscheidung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
Ministerien nachgesucht werden. 
87. 
Gegenstände der Prüfung. Durch die Prüfung ist festzustellen 
erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der Philosophie und Pädagogik, 
durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur und, sofern 
er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntniß der Religions= 
lehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden 
Forderungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den 
Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist. 
88. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 1. Die Lehrbefähigung in den 
einzelnen Fächern hat drei Stufen, für die unteren, die mittleren, die oberen 
Klassen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet. 
Unter den unteren Klassen sind verstanden die drei untersten Jahreskurse: 
Sexta, Quinta, Quarta eines Gymnasiums oder einer Realanstalt von neun- 
jährigem Lehrkurfus, unter den mittleren die nächsten drei Jahreskurse: Unter- 
Tertia, Ober-Tertia, Unter-Sekunda, unter den oberen die drei letzten Jahres-
	        
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