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kurse: Ober-Sekunda, Unter-Prima, Ober-Prima derselben Anstalten. Für
jedes einzelne Fach sind die Forderungen in Betreff der Höhe der Leistungen
nach derjenigen Kategorie der Schulen bemessen, für welche die höheren Forde—
rungen zu stellen sind.
2. Für folgende Lehrgegenstände: Griechisch, Englisch, Hebräisch, Physik,
Chemie, Mineralogie werden mit Rücksicht auf die Stelle im Lehrkursus, an
welcher der Unterricht in denselben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehr-
befähigung, die mittlere und die obere (2, 1), unterschieden. — Aus dem
gleichen Gesichtspunkte findet für die Lehrbefähigung in der philosophischen
Propädeutik eine Unterscheidung verschiedener Stufen nicht statt.
Durch Zoologie 1, Botanik 1 ist, obgleich diese Fächer nicht einen selbst-
ständigen Unterrichtgegenstand in den oberen Klassen bilden, diejenige Höhe
der Prüfungsforderungen bezeichnet, welcher behufs Erwerbung eines Ober-
lehrerzeugnisses (§ 9, 2) zu entsprechen ist.
§5 9.
Abstufung der Gesammtzeugnisse. 1. Das Gesammtergebniß der
Prüfung, sofern dieselbe bestanden ist, hat zwei Stufen; entweder wird auf
Grund derselben ein Oberlehrer= oder ein Lehrer-Zeugniß erworben.
2. Zur Erwerbung eines Oberlehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein
Kandidat außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in zwei
als selbstständig zu rechnenden (§ 10, 15, 22) Lehrfächern (Hauptfächern) die
Befähigung zum Unterrichte in allen Klassen und in zwei anderen Fächern
(Nebenfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klassen er-
wiesen hat.
Zur Erwerbung eines Lehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein Kandidat
außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in zwei als selbst-
ständig zu rechnenden (§ 10, 15, 2,) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung
zum Unterrichte in den mittleren Klassen und in zwei anderen Fächern (Neben-
fächern) eine Lehrbefähigung und zwar in einem derselben ebenfalls für die
mittleren Klassen nachgewiesen hat; in dem anderen Nebenfache reicht der
Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klassen aus.
Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Oberlehrer-(bezw. Lehrer.)
Zeuguisses zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden
zwei Nebenfächer bestimmten Beschränkungen unterliegt, ist durch § 10 festgesetzt.