Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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kurse: Ober-Sekunda, Unter-Prima, Ober-Prima derselben Anstalten. Für 
jedes einzelne Fach sind die Forderungen in Betreff der Höhe der Leistungen 
nach derjenigen Kategorie der Schulen bemessen, für welche die höheren Forde— 
rungen zu stellen sind. 
2. Für folgende Lehrgegenstände: Griechisch, Englisch, Hebräisch, Physik, 
Chemie, Mineralogie werden mit Rücksicht auf die Stelle im Lehrkursus, an 
welcher der Unterricht in denselben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehr- 
befähigung, die mittlere und die obere (2, 1), unterschieden. — Aus dem 
gleichen Gesichtspunkte findet für die Lehrbefähigung in der philosophischen 
Propädeutik eine Unterscheidung verschiedener Stufen nicht statt. 
Durch Zoologie 1, Botanik 1 ist, obgleich diese Fächer nicht einen selbst- 
ständigen Unterrichtgegenstand in den oberen Klassen bilden, diejenige Höhe 
der Prüfungsforderungen bezeichnet, welcher behufs Erwerbung eines Ober- 
lehrerzeugnisses (§ 9, 2) zu entsprechen ist. 
§5 9. 
Abstufung der Gesammtzeugnisse. 1. Das Gesammtergebniß der 
Prüfung, sofern dieselbe bestanden ist, hat zwei Stufen; entweder wird auf 
Grund derselben ein Oberlehrer= oder ein Lehrer-Zeugniß erworben. 
2. Zur Erwerbung eines Oberlehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein 
Kandidat außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in zwei 
als selbstständig zu rechnenden (§ 10, 15, 22) Lehrfächern (Hauptfächern) die 
Befähigung zum Unterrichte in allen Klassen und in zwei anderen Fächern 
(Nebenfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren Klassen er- 
wiesen hat. 
Zur Erwerbung eines Lehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein Kandidat 
außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 7) in zwei als selbst- 
ständig zu rechnenden (§ 10, 15, 2,) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung 
zum Unterrichte in den mittleren Klassen und in zwei anderen Fächern (Neben- 
fächern) eine Lehrbefähigung und zwar in einem derselben ebenfalls für die 
mittleren Klassen nachgewiesen hat; in dem anderen Nebenfache reicht der 
Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klassen aus. 
Inwiefern die Wahl der zur Erwerbung eines Oberlehrer-(bezw. Lehrer.) 
Zeuguisses zu verbindenden zwei Hauptfächer und der ihnen hinzuzufügenden 
zwei Nebenfächer bestimmten Beschränkungen unterliegt, ist durch § 10 festgesetzt.
	        
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