Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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3. Für die Erwerbung eines Oberlehrerzeugnisses kann an die Stelle 
des Nachweises der Lehrbefähigung in zwei Nebenfächern für die mittleren 
Klassen der Nachweis der Lehrbefähigung in einem Nebenfache für die oberen 
Klassen treten. Jedoch bleiben hierbei die in § 10, 10 getroffenen Bestimmungen 
über die obligatorische Verbindung gewisser Nebenfächer in Geltung. 
4. Es ist den Kandidaten unbenommen, außer den durch die Prüfungs- 
Ordnung vorgeschriebenen Haupt. und Nebenfächern sich noch in irgend welchen 
wissenschaftlichen Fächern, welche Unterrichtsgegenstand an einer höheren Lehr- 
anstalt sind, einer Prüfung zu unterziehen. 
5. Wenn die Prüfungsleistungen über die für ein Lehrerzeugniß gestellten 
Forderungen hinausgehen, ohne den für das Oberlehrerzeuguiß geltenden For- 
derungen zu entsprechen, so gereicht die Mehrleistung zwar dem betreffenden 
Kandidaten zur Empfehlung, ändert aber nicht den allgemeinen Charakter des 
Zeugnisses als eines Lehrerzeugnisses. 
8 10. 
Prüfungsfächer. 1) Auf dem sprachlich-geschichtlichen Ge- 
biete des Unterrichtes sind folgende sechs Fächer im Sinne von § 9,2 als 
selbstständige zu rechnen: Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Französisch, 
Englisch, Geschichte. Den Kandidaten bleibt überlassen, zwei derselben 
als Hauptfächer (§ 9,2) zu verbinden. 
Auf dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Gebiete des 
Unterrichtes sind folgende vier Fächer im Sinne von § 9,2 als selbstständige 
zu rechnen: Mathematik, Physik, Chemie und Mineralogie, Botanik 
und Zoologie. Den Kandidaten bleibt überlassen, zwei derselben als Haupt- 
fächer (§ 9, 2) zu verbinden. 
Die Geographie ist ein selbstständiges Fach im Sinne von § 9,2 und 
kann als zweites Hauptfach sowohl mit einem der Fächer des mathematisch- 
naturwissenschaftlichen Gebietes, als mit einem der sprachlich-geschichtlichen 
Fächer verbunden werden. 
b) Die Freiheit der Wahl der zu einer Kombination von zwei Haupt- 
fächern hinzuzunehmenden zwei Nebenfächer ist durch folgende zwei Bestimmungen 
beschränkt. 
Erstens. Mit der Lehrbefähigung Lateinisch 1 ist nothwendig zu ver- 
binden Griechisch 2, mit Griechisch 1 Lateinisch 2, mit Mathematik 1 Physik 2;
	        
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