Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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3. Für den Religionsunterricht in den oberen Klassen ist außerdem 
erforderlich eine durch das Studium der Einleitungswissenschaft, der biblischen 
Theologie und der wissenschaftlichen Exegese erworbene Befähigung, das Neue 
Testament in der Ursprache zu erklären, eine auf der Uebersicht ihrer geschicht- 
lichen Entwicklung beruhende Bekanntschaft mit der gegenwärtigen evangelischen 
Kirche nach Bekenntniß und Verfassung in ihrem Unterschiede von anderen 
Kirchen und Religionsgemeinschaften; Kenntniß der evangelischen Glanbens- 
und Sittenlehre nach den Hauptmomenten ihrer geschichtlichen Entwicklung 
und die Fähigkeit, sie biblisch zu begründen und in elementarer Klarheit zu 
entwickeln. 
§ 12. 
II. Deutsche Sprache. 1. Jeder Kandidat ohne Unterschied des 
Studiengebietes hat in der mündlichen Prüfung zu erweisen, daß er klassische 
Werke der neueren deutschen Litteratur mit Verständniß gelesen und mit den 
Bedingungen des korrekten Gebrauches der deutschen Sprache sich vertraut 
gemacht hat. 
2. Zur Befähigung für den Unterricht in der deutschen Sprache 
an einer höheren Schule ist ohne Unterschied der Klassenabstufung erforderlich, 
daß die schriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Gebiete der 
Philosophie oder Pädagogik gestellte Aufgabe (§ 27) in geordneter Darstellung 
grammatisch und stilistisch korrekt abgefaßt ist. 
3. Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung für die unteren 
Klassen hinzuzukommen sichere Kenntniß der neuhochdentschen Grammatik, 
Bekanntschaft mit den hervorragendsten klassischen Werken der neueren deutschen 
Litteratur und die Fähigkeit, ein nicht schwieriges deutsches Gedicht angemessen 
und richtig, auch hinsichtlich des Versbaues, zu erklären. 
4. Für die Lehrbefähigung in den mittleren Klassen ist außerdem 
erforderlich eingehendere Bekanntschaft mit den klassischen Werken der neueren 
Litteratur, insbesondere mit den für die Jugendbildung verwendbaren Gebieten 
derselben, Kenntniß des Entwicklungsganges der neus-hochdentschen Litteratur, 
Bekanntschaft mit der deutschen Synonymik und Wortbildung, Orientirung 
auf dem Gebiete der Rhetorik, Poetik und deutschen Metrik. 
5. Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die oberen Klassen er- 
werben wollen, haben überdies nachzuweisen Kenntniß der Elemente der gothi- 
schen, alt= und mittelhochdeutschen Grammatik in dem Maß, daß ihnen das
	        
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