Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Anatomie und Physiologie der Pflanzen, sowie mit den Prinzipien der Syste- 
matik erfordert. 
Zur vollen Lehrbefähigung (vergl. § 8, 2) in der Zoologie wird 
eine genauere Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie und Physio- 
logie der Thiere, sowie mit den Prinzipien der Systematik erfordert. 
4. Für jede Stufe der Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie ist 
außerdem einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen= und Thierformen nach- 
zuweisen. 
§ 24. 
XIV. Philosophie und Pädagogik. 1. Von jedem Kandidaten 
ohne Unterscheidung des Studiengebietes wird erfordert Kenntniß der wichtigsten 
logischen Gesetze, der Hauptthatsachen der empirischen Psychologie und der 
wesentlichsten zu ihrer philosophischen Erklärung eingeschlagenen Richtungen, 
Bekanntschaft mit den philosophischen Grundlagen der Pädagogik und Didaktik 
und mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Entwicklung seit dem 16. Jahr- 
hundert. Ferner hat sich jeder Kandidat darüber auszuweisen, daß er eine 
bedeutendere philosophische Schrift mit Verständniß gelesen habe. In der Ge- 
schichte der Philosophie muß jeder Kandidat über die Hauptmomente bestimmt 
orientirt sein. 
Spezielle, die Lehrbefähigung im Deutschen und in den alten Sprachen 
betreffende Bestimmungen vergl. 88 12, 5. 13, 4. 
2. Die Befähigung zum Unterrichte in der philosophischen Propä- 
deuntik ist nur denjenigen Kandidaten zuzuerkennen, welche nicht allein den in 
Nr. 1 aufgeführten Anforderungen an ihre philosophische Bildung in durchaus 
befriedigender Weise genügen, sondern auch mit Interesse und Verständniß 
irgend eines der bedentenderen philosophischen Systeme studirt haben und in 
der Entwicklung philosophischer Probleme solche Klarheit und Bestimmtheit be- 
weisen, daß sich davon gute Erfolge eines einleitenden philosophischen Unter- 
richtes erwarten lassen. 
§ 25. 
Allgemeine Bestimmungen über die Höhe der Forderungen. 
1. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung für eine höhere Klassenstufe ist 
auf jedem Gebiete, auch wenn es in den §§ 11—323 nicht ausdrücklich be- 
zeichnet ist, erforderlich, daß den für die niedere Klassenstufe zu stellenden 
Forderungen vollkommen entsprochen sei. 
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