224
2. Auf jedem Gebiete ist nach dem Maße der Ansprüche an die wissen—
schaftliche Ausbildung des Kandidaten von demselben Bekanntschaft mit den
wichtigeren litterarischen Hilfsmitteln des Faches zu verlangen.
8 26.
Form der Prüfung. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine münd-
liche. Die schriftliche geht der mündlichen voraus.
§ 27.
Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zu häuslicher Bearbeitung erhält
jeder Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem philosophischen oder pädagogischen
Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus jedem der Hauptfächer, in welchen er die
Lehrbefähigung erwerben will (§ 9, 2), eventuell aus demjenigen Nebenfache,
in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klassen erstrebt (§ 9, 3.
Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in solcher Beziehung
stehen, daß die Prüfungskommission die Gründlichkeit des Studiums derselben
durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, so ist es zulässig, für die-
selben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher
häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philosophischen
oder pädagogischen Gebiete dürfen keinem Kandidaten gestellt werden.
2. Die auf die klassische Philologie bezüglichen Arbeiten sind in latei-
nischer, die auf moderne fremde Sprachen bezüglichen in den betreffenden
Sprachen, die Arbeiten aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete
in der deutschen Sprache abzufassen; alle übrigen sind ebenfalls in deutscher
Sprache abzufassen, sofern nicht der Kandidat für Abfassung in einer
andern Sprache die Genehmigung der Prüfungskommission nachgesucht und er-
halten hat.
3. Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer
von acht Wochen bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich er-
gebenden Gesammtfrist sind die schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungs-
kommission einzureichen. Auf ein rechtzeitig, das heißt mindestens acht Tage
vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes Gesuch ist die Prüfungs-
kommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen Dauer zu ge-
währen. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittlung der