§ 29.
Klausurarbeiten. 1. Die Prüfungskommission ist befugt, in allen
Fällen, in welchen sie es zur Ermittlung des sicheren Besitzes des Wissens
für zweckmäßig erachtet, Klausfurarbeiten von mäßiger Zeitdauer anufertigen
zu lassen.
Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und
ihrer Handhabung (§ 20, 1, 2) ist durch die Ausführung einiger leichterer Ex-
perimente im physikalischen Kabinet, die Uebung in praktisch-chemischen Arbeiten
(§ 21, 1,2) durch die Ausführung einer Analyse oder einiger chemischer Experi-
mente im Laboratorium nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse der
ausreichende Nachweis hierüber geführt ist.
2. Auch diese schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistungen haben der
mündlichen Prüfung vorauszugehen (§ 20).
8 30.
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 1. Wenn durch die
schriftlichen Arbeiten (§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits festgestellt ist,
daß demselben in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund
eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzengniß
zuerkannt werden kann, so ist die Kommission ermächtigt, ihn vor der münd-
lichen Prüfung zurückzuweisen.
2. Die Prüfungskommission ist ermächtigt, auch dann einen Kandidaten
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen, wenn gegen seine sittliche Un-
bescholtenheit sich nachträglich (vergl. § 6, :2) erhebliche Zweifel ergeben haben.
In diesem Falle steht dem Kandidaten frei, die Entscheidung der Großherzog-
lich und Herzoglich Sächsischen Ministerien nachzusuchen (8 6, 4).
8 31.
Mündliche Prüfung. A. Einberufung. 1. Sofern kein Anlaß
zur Zurückweisung des Kandidaten (§ 30, 1,2) vorgelegen hat, wird derselbe von
der Kommission zur mündlichen Prüfung, bezw. zu der derselben vorausgehenden
Klausurarbeit, schriftlich einberufen.
2. Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat, ohne
entweder sofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Termines
nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als begründet