Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

§ 29. 
Klausurarbeiten. 1. Die Prüfungskommission ist befugt, in allen 
Fällen, in welchen sie es zur Ermittlung des sicheren Besitzes des Wissens 
für zweckmäßig erachtet, Klausfurarbeiten von mäßiger Zeitdauer anufertigen 
zu lassen. 
Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und 
ihrer Handhabung (§ 20, 1, 2) ist durch die Ausführung einiger leichterer Ex- 
perimente im physikalischen Kabinet, die Uebung in praktisch-chemischen Arbeiten 
(§ 21, 1,2) durch die Ausführung einer Analyse oder einiger chemischer Experi- 
mente im Laboratorium nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse der 
ausreichende Nachweis hierüber geführt ist. 
2. Auch diese schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistungen haben der 
mündlichen Prüfung vorauszugehen (§ 20). 
8 30. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 1. Wenn durch die 
schriftlichen Arbeiten (§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits festgestellt ist, 
daß demselben in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund 
eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzengniß 
zuerkannt werden kann, so ist die Kommission ermächtigt, ihn vor der münd- 
lichen Prüfung zurückzuweisen. 
2. Die Prüfungskommission ist ermächtigt, auch dann einen Kandidaten 
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen, wenn gegen seine sittliche Un- 
bescholtenheit sich nachträglich (vergl. § 6, :2) erhebliche Zweifel ergeben haben. 
In diesem Falle steht dem Kandidaten frei, die Entscheidung der Großherzog- 
lich und Herzoglich Sächsischen Ministerien nachzusuchen (8 6, 4). 
8 31. 
Mündliche Prüfung. A. Einberufung. 1. Sofern kein Anlaß 
zur Zurückweisung des Kandidaten (§ 30, 1,2) vorgelegen hat, wird derselbe von 
der Kommission zur mündlichen Prüfung, bezw. zu der derselben vorausgehenden 
Klausurarbeit, schriftlich einberufen. 
2. Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge geleistet hat, ohne 
entweder sofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Termines 
nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als begründet
	        
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