227
anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so ist die Kommission ermächtigt,
die gestellten Aufgaben für erloschen und die eingelieferten Bearbeitungen für
ungiltig zu erklären und für eine erneute Meldung eine Frist bis zu sechs
Monaten zu stellen (§ 27, 3.
§ 32.
B. Ausführung. (1. Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die
an alle Kandidaten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (8 7), als
auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt= und Nebenfächer
in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch
§ 9,2—4, §8§ 10—25 bestimmt sind.
2. Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateinischen oder im
Englischen für die oberen Klassen, im Französischen für die oberen oder die
mittleren Klassen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im münd-
lichen Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird.
§ 33.
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung. 1. Nach dem
Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der
Bestimmungen von § 9, 2—4, ob die Prüfung bestanden und ob dem Kandidaten
ein Oberlehrer= oder ein Lehrerzeugniß auszustellen ist.
2. Wenn ein Kandidat in seinen Hauptfächern (§ 9, 2,3) die Lehrbefähigung
für die oberen oder für die mittleren Klassen erwiesen, dagegen entweder in
den Nebenfächern (§ 9,2, § 10, 1—3) oder in der allgemeinen Prüfung (8 7)
den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat, so wird ihm zwar
das Oberlehrer-, bezw. Lehrerzeugniß nicht versagt, dasselbe aber nur bedingt
ausgestellt in dem Sinne, daß der Kandidat zwar zur Ablegung des Probe-
jahres (§ 39) zugelassen wird, zu einer definitiven Anstellung aber erst dann
befähigt ist, wenn die Mängel durch eine Ergänzungsprüfung (8 36) beseitigt sind.
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in
einer Frist von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist.
3. Wenn ein Kandidat nicht einmal den für die bedingte Ausstellung
eines Lehrerzeugnisses (Nr. 2) geltenden Forderungen entsprochen hat, so ist
die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. -