Prüsungs.
gebühren.
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Genauer als in Zehntelgraden können die Fehler nur dann augegeben
werden, wenn auf der Skale jeder Grad in mehr als zwei Unterabtheilungen
getheilt ist und durch wiederholte Prüfungen an derselben Skalenstelle oder
durch wiederholte Eispunktsbestimmungen festgestellt werden konnte, daß Ver-
änderungen der thermometrischen Angaben von mehr als 0,1 Grad in den
nächsten 3 Jahren mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind.
Zur Kennzeichnung der vollzogenen Prüfung an Thermometern, für welche
die unter § 5 Absatz 1 bezeichnete Stempelung nicht ausreicht,
sondere Bestimmungen vorbehalten.
An
Anhang.
Prüfungsgebühren werden erhoben:
A. Bei ärztlichen Thermometern:
für Prüfung eines ärztlichen Thermometers durch Vergleichung
an 3 Skalenstellen
. für Prüfung eines arztlichen Maximumthermometers durch
Vergleichung an 3 und wiederholte Vergleichung an 2 Skalen-
stellen
für jede weitere Prüfung. einer 22 bei einer T
angabe in Zehntelgraden
für Prüfung je einer Stalenstelle, wenn die Fehler genauer
als in Zehntelgraden angegeben werden.
für Prüfung eines ärztlichen Thermometers, welches die debler
grenze nicht einhält
B. Bei anderen Thermometern:
. für Prüfung einer Stalenstelle. bei einer Fehlerangabe in
Zehntelgraden.
für Prüfung einer Stalenstelle, wenn die T genauer als
in Zehntelgraden angegeben werden
werden be-
0,50 4
0,60 „
0,15 „
0,25 „
0,20 „
0,15 „
0,25
7“
Für Aufätzung einer Strichmarke oder einer anderen vorgeschrtebenen Be-
zeichnung wird eine Gebühr von 0,10. berechnet.
Für Aufbringung der