Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Prüsungs. 
gebühren. 
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Genauer als in Zehntelgraden können die Fehler nur dann augegeben 
werden, wenn auf der Skale jeder Grad in mehr als zwei Unterabtheilungen 
getheilt ist und durch wiederholte Prüfungen an derselben Skalenstelle oder 
durch wiederholte Eispunktsbestimmungen festgestellt werden konnte, daß Ver- 
änderungen der thermometrischen Angaben von mehr als 0,1 Grad in den 
nächsten 3 Jahren mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. 
Zur Kennzeichnung der vollzogenen Prüfung an Thermometern, für welche 
die unter § 5 Absatz 1 bezeichnete Stempelung nicht ausreicht, 
sondere Bestimmungen vorbehalten. 
An 
Anhang. 
Prüfungsgebühren werden erhoben: 
A. Bei ärztlichen Thermometern: 
für Prüfung eines ärztlichen Thermometers durch Vergleichung 
an 3 Skalenstellen 
. für Prüfung eines arztlichen Maximumthermometers durch 
Vergleichung an 3 und wiederholte Vergleichung an 2 Skalen- 
stellen 
für jede weitere Prüfung. einer 22 bei einer T 
angabe in Zehntelgraden 
für Prüfung je einer Stalenstelle, wenn die Fehler genauer 
als in Zehntelgraden angegeben werden. 
für Prüfung eines ärztlichen Thermometers, welches die debler 
grenze nicht einhält 
B. Bei anderen Thermometern: 
. für Prüfung einer Stalenstelle. bei einer Fehlerangabe in 
Zehntelgraden. 
für Prüfung einer Stalenstelle, wenn die T genauer als 
in Zehntelgraden angegeben werden 
werden be- 
0,50 4 
0,60 „ 
0,15 „ 
0,25 „ 
0,20 „ 
0,15 „ 
0,25 
7“ 
Für Aufätzung einer Strichmarke oder einer anderen vorgeschrtebenen Be- 
zeichnung wird eine Gebühr von 0,10. berechnet. 
Für Aufbringung der