Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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[106] II. Zwischen den Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Regierungen 
und der Königlich Sächsischen Regierung ist vereinbart worden, daß die von den 
beiderseitigen Wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, in den Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Staaten nach der Prüfungsordnung vom 1. No- 
vember 1889, in Sachsen nach der Prüfungsordnung vom 31. August 1887 
ausgestellten Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen gegen- 
seitig anerkannt werden. 
Diese Vereinbarung ist mit dem 15. November d. J. in Kraft getreten 
und gilt vorläufig für die Dauer von fünf Jahren. 
Wegen Ausführung der Vereinbarung ist für die Sachsen Ernestinischen 
Staaten an die Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche 
Prüfungskommission in Jena das Erforderliche angeordnet worden. 
Weimar, am 26. Oktober 1889. 
Meiningen, am 4. November 1889. 
Altenburg, am 9. November 1889. 
Gotha, am 12. November 1889. 
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
Stichling. v. Giseke. v. Leipziger. G. v. Bonin. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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