Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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8 2. 
Einlagen und deren Höhe. 
Die geringste Einlage beträgt „Eine Mark“, doch soll durch Verkauf von Sparmarken, 
welche über den Betrag von zehn Pfennigen lauten, und welche vom Erwerber auf eine diesem 
Zwecke dienende und kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben sind, auch Gelegenheit geboten 
werden, mit dem Sparen noch geringerer Beträge beginnen zu können. 
Den höchsten Betrag einer einmaligen Einlage bestimmt der Verwaltungsausschuß der 
Sparkasse je nach der Lage der Verhältnisse. 
83. 
Einlagebücher. 
Ueber jede Einlage von mindestens einer Mark oder gegen Rückgabe einer mit zehn Spar- 
marken über je zehn Pfennige ausgefüllte Karte wird dem Einleger ein mit dem Stempel der 
Sparkasse versehenes, auf einen bestimmten Namen lautendes Einlagebuch, als dessen Eigen- 
thümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt, ausgestellt. 
Nachsolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagebuch nachgetragen. 
Dem Einlagebuch sind gegenwärtige Satzungen im Auszug beizusügen. 
84. 
Fortsetzung. 
Die in den Einlagebüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens- 
unterschrift: 
1. des Vorstandes des Verwaltungsausschusses (§ 21) oder für den Fall der Ver- 
hinderung desselben des Stellvertreters des Vorstandes, 
2. eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, 
3. des Buchhalters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
Zinsenzuschriften bedürfen dagegen nur der Namensunterschrift des Buchhalters und in 
dessen Verhinderung des Stellvertreters desselben. 
§5. 
Fortsetzung. 
Für jedes Einlagebuch sind der Sparkasse 10 Pfennige Entschädigung zu vergüten. 
86. 
Geheimhaltung der Einlagen. 
Die Einleger haben auf strenge Geheimhaltung zu rechnen und ist untersagt, über dieselben 
und die Höhe ihrer Einlagen Jemandem Mittheilung zu machen, mit Ausnahme, wenn dies 
auf behördliche Anordnung geschehen muß. 
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