Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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a) Wenn auf ein Einlagebuch zehn Jahre hindurch weder eine neue Einlage in die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen 
wird, noch Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben 
werden, so hört mit dem ersten Tage des auf diesem Zeitraume folgenden Monats 
die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmendes Guthaben 
ohne Weiteres auf. 
b) Werden auf ein solches Einlagebuch von dem Zeitpunkte an, wo die Verzinsung 
aufgehört hat, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen, 
noch Zinsen davon erhoben, noch auch Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben, so 
erläßt der Verwaltungsausschuß in der Weimarischen Zeitung und in dem hier ver- 
breitetsten Nachrichtsblatte eine einmalige öffentliche Aufforderung an den Inhaber 
des näher zu bezeichnenden Buches, innerhalb der nächsten drei Monate seit dem 
Erscheinen der Bekanntmachung die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen 
der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber 
des Buches verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches ab- 
gezogen. 
) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung des Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber 
des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und abgeschrieben, oder es 
wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen oder 
werden Zinsen zugeschrieben, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) be- 
dungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung des ver- 
bleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurück- 
nahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage oder der erfolgten Zinszuschreibung die unter a) und b) bestimmte 
Verjährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann auch 
weiter in den folgenden Fällen regelmäßig ein. 
§ 4. 
Anlegung der Gelder. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zur sonstigen Ausgabe zu verwenden sind, verzinslich angelegt: 
a) gegen mündelmäßige hypothekarische Sicherstellung nach Maßgabe der im Groß- 
herzogthum geltenden gesetzlichen Bestimmungen; · 
b) in solchen auf den Inhaber lautenden Werthpapieren, welche nach den gesetzlichen 
Vorschriften über die Ausleihung vormundschaftlich verwalteter Gelder zulässig sind;
	        
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