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e) durch Gewährung von Darlehen an inländische Gemeinden, in sofern die Darlehens=
aufnahme in gehöriger die Gemeinde verbindender Weise nach den im Großherzog=
thum geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist;
d) bei der Reichsbank;
e.) gegen faustpfändliche Uebergabe von Werthpapieren der unter b) gedachten bezeich-
neten Gattung zu höchstens 75% des Tagescourses.
Der Darlehensempfänger muß sich verpflichten, bei eintretendem Sinken des
Courses um ein Zehntel oder mehr die angegebene Sicherheit in ausreichender Weise
zu verstärken. Für den Fall der verweigerten Sicherheitsbestellung ist die Sparkasse
berechtigt, die verpfändeten Papiere ohne Weiteres auf Höhe ihrer Forderung außer-
gerichtlich zu verkaufen und sich aus dem Erlös wegen Kapital, Zinsen und Kosten
auf Höhe ihrer Forderung bezahlt zu machen.
In den Fällen unter a, c und c kann auf Verlangen des Darleihenden eine Tilgungsrente
festgestellt werden, welche neben dem Ueberschusse des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen
Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages /8 % oder einen höheren mit ½ % theilbaren Procent-
satz betragen muß.
Eigene oder als Faustpfand dienende auf den Inhaber lautende Werthpapiere sind von
der Sparkasse stets außer Cours zu setzen.
15.
Zinsfuß der ausgeliehenen Kapitalien.
Die Bestimmung des Zinsfußes für die ausgeliehenen Kapitalien bleibt dem Ermessen
des Verwaltungsausschusses überlassen, so lange der Gemeinderath die Beschlußfassung über die
Bestimmung dieses Zinsfußes nicht in Anspruch nimmt und ausübt.
Es wird jedoch bestimmt:
a) daß der Zinsfuß für die ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens ein Halb
vom Hundert mehr betragen muß, als der Zinsfuß für die Einlagen,
b) daß zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag der Differenz die Zustimmung
des Gemeinderaths, sowie die Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors
erforderlich ist.
§ 16.
Ablehnung von Darlehensgesuchen.
Der Verwaltungsausschuß ist zur Ablehnung von Darlehensgesuchen ohne weitere Angabe
von Gründen berechtigt.
§ 17.
Form der Ouittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung ausgeliehener
Kapitalien.
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift:
1. des Vorstandes des Verwaltungsausschusses oder für den Fall der Verhinderung
besselben, des Stellvertreters des Vorstandes;