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Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel oder Stempel der
Anstalt bedruckt sind.
Der Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Behinderungsfällen
durch den Bürgermeisterstellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier durch den Ge-
meinderath jedesmal auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden sachkundigen Männern,
welche der Vorstand in doppelter Anzahl vorschlagen kann.
Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses aus und
wird durch neue Wahl ersetzt. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
Von den nach Eintritt dieser Satzungen zuerst gewählten vier Ausschußmitgliedern ver-
bleiben zwei nur je zwei Jahre im Amte und scheiden zum ersten Male nach dem Loose aus.
Ueber das Ausscheiden der übrigen Mitglieder entscheidet die Amtsdauer.
Ob den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Entschädigung für ihre Bemühungen
zuzubilligen ist, entscheidet der Gemeinderath.
Die Namen sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungsausschusses, sowie des Buchhalters
und dessen Stellvertreter sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung und durch das hier
verbreitetste Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8 22.
Fortsetzung.
Der Vorstand und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter überwachen die Einhal-
tungen der Bestimmungen dieser Satzungen und die Thätigkeit der bei der Kasse beschäftigten
Personen, erstatten alle erforderlichen Berichte und unterzeichnen Namens des Verwaltungsaus-
schusses alle schriftlichen Erklärungen desselben, hinsichtlich deren nicht besondere Förmlichkeiten
vorgeschrieben sind.
Der Vorstand theilt auch nach vorgängiger Prüfung die eingehenden Darlehnsgesuche mit
den überreichten Urkunden den Ausschußmitgliedern mit und bringt die Darlehensgesuche in der
nächsten Ausschußsitzung zum Vortrag und zur Entscheidung.
Insbesondere sind alle Schuldurkunden vor der Auszahlung des Kapitals von dem Vor-
stande daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Sparkasse gestellten Bedingungen überall
entsprechen.
Dem Ermessen des Gemeinderathes bleibt es vorbehalten, einen staatlich geprüften Rechts-
verständigen mit Prüfung der Schuldurkunden auf Kosten der Sparkasse zu betrauen.
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungsausschuß je nach dem Bedürfniß befugt, einen
Rechtsverständigen mit Prüfung der Schuldurkunden zu betrauen.
§ 23.
Fortsetzung.
Der Verwaltungsausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
Die Zusammenberufung geschieht durch den Vorstand, der auch die Sitzung des Aus-
schusses zu leiten hat.