Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

257 
d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen 
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen 
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten 
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht 
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenhalt nehmen, 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen 
Aufenthalt nehmen; 
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und 
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen, 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und 
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken- 
und Berufsgenossenschaftskassen: 
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen; 
9. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein- 
schließlich von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften, 
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsaugehörigen, mit Einschluß 
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im 
Großherzogthume haben, ingleichen 
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, 
welche ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange dieselben 
nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen, 
in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben, 
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen 
Zinsen und Gewinnantheile von denjenigen Kapitalien, welche und so lange 
dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb 
des Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution ein- 
gezahlt oder hinterlegt worden sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.