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d. h. dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen
und Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen
Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten
Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie nicht
außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenhalt nehmen,
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen
Aufenthalt nehmen;
8. Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines anderen Staates,
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen und
Schulen, ingleichen aus den Kassen von ausländischen Stiftungen,
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken-
und Berufsgenossenschaftskassen:
von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen;
9. Zinsen und Gewinnantheile von Kapitalien aller Art ein-
schließlich von Aktien, Antheilen an Kommanditgesellschaften,
Loosen zu Lotterieanleihen u. s. w., ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsaugehörigen, mit Einschluß
der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren Sitz im
Großherzogthume haben, ingleichen
b) von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums,
welche ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen Lande
ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange dieselben
nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen,
in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben,
mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen
Zinsen und Gewinnantheile von denjenigen Kapitalien, welche und so lange
dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb
des Reichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution ein-
gezahlt oder hinterlegt worden sind;