Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Hand (§ 21 a a. O) beziehen, anzumelden und ist hierbei zwischen be- 
stallungsmäßig gewährleistetem und anderem Diensteinkommen ein Unter- 
schied nicht zu machen. Auch sind ständige Vergütungen, welche nur 
widerruflich oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche 
wiederkehrende Bezüge mit anzumelden, welche nicht in der Bestallung 
zugesichert siud, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Bestim- 
mungen bezogen werden, sofern sie nicht unter die nach § 22 des Ge- 
setzes vom 10. September 1883 außer Ansatz zu lassenden Bezüge fallen. 
Diie zufälligen aber wiederkehrenden stenerpflichtigen Bezüge (Accidenzien), 
wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript, oder bei Geist- 
lichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs--Tabellen ver- 
anschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich, drei- 
jährigen Durchschnitte anzumelden sind, wie Rechnungs-, Feststellungs-, 
Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl-, Erinnerungs-, Pfän- 
dungs-, Feldgeschworenen= und dergleichen Gebühren, sind, 
dafern sich deren Durchschnitt im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode 
verändert hat, nach § 16 der Ausführungs-Verordnung vom 13. Oktober 
1883 beim Beginne der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen 
und neu anzumelden. · 
Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinn— 
antheilen macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Großherzog— 
thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder 
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen 
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt 
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf 
einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen Kauf- 
geldern, Ablösungs-Kapitalen, Kautionen, die Zinsen und Ge- 
winnantheile von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu 
Lotterieauleihen (abgesehen von den Ausnahmen unter l., 9) anzumelden. 
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei 
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen 
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital= Betrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt
	        
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