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10. Hinsichtlich eines jeden bisher in der ersten Abtheilung der Steuerrolle ver-
steuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Anmeldung bis zum
15. Januar 1890
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Anmeldung des be-
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht-
zeitig beim Beginne eines Halbjahres abgemeldet oder verändert ange-
meldet worden sein wird (§ 16 des Gesetzes vom 10. September 1883).
IV.
Schuldzinsen dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen im § 47 des
Gesetzes vom 10. September 1883, von dem Steuerpflichtigen bei der An-
meldung eines zur ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörigen Einkommens
nicht abgezogen werden, sondern sind, wenn deren Abzug beantragt wird, von
dem Steuerpflichtigen unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts des
Gläubigers, des Kapitalbetrages der Schuld, des Zinsfußes, des Jahresbe-
trages der Schuldzinsen und des Datums der etwa ausgestellten Schuldurkunde
beim Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission spätestens bis zum
8. Januar jeden Jahres, und wenn das Steuerkapital eines Steuerpflich-
tigen für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis zum 8. Juli jeden
Jahres offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen, und bei der
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens vom Rechnungsamte oder
der Steuer-Lokal-Kommission in Abzug zu bringen.
Weimar, den 7. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.