Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 
im Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim, zur Abänderung des letzteren 
Gesetzes, was folgt: 
· Artikel J. 
Artikel 8 soll lauten: 
„Von dem Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, 
ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder ein- 
gesprengtem Malze beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der 
Mühle vorgenommenen Abmessung sechs Mark. 
Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahre mehr als 
zehntausend Hektoliter Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem 
Malzaufschlage zu entrichten, welcher für die dieser Menge folgenden 
dreißigtausend Hektoliter je fünfundzwanzig Pfennig und für das die 
Menge von vierzigtausend Hektoliter übersteigende Malz je fünfzig 
Pfennig vom Hektoliter beträgt. Die hinsichtlich des Malzaufschlages 
gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu demselben ent- 
sprechende Anwendung. 
Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird, 
soferne in denselben im Jahre 1888 nicht mehr als sechstausend Hekto- 
liter Malz verarbeitet wurden, für die ersten zweitausend Hektoliter des 
in einem Jahre verwendeten Malzes der Betrag von je fünf Mark 
vom Hektoliter erhoben. Diese Begünstigung erlischt für die treffende 
Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in der- 
selben mehr als siebentausend Hektoliter Malz zur Verwendung ge- 
langt sind. 
Beträgt der Malzverbrauch einer der vorstehend bezeichneten Be- 
triebsstätten oder eines der vor dem 1. Oktober 1889 bereits vorhan- 
denen aufschlagpflichtigen Geschäfte, in welchem jährlich über sechstausend 
Hektoliter Malz verwendet wurden, in einem Jahre fünftausend Hekto- 
liter oder weniger, so hat die Aufschlagverwaltung auf Ansuchen des 
Betheiligten anzuordnen, daß die Betriebsstätte vom Beginn des nächst- 
folgenden Jahres ab insolange dem in Absatz 3 bestimmten Steuersatze 
zu unterstellen ist, als nicht der jährliche Malzverbrauch siebentausend 
Hektoliter übersteigt. 
Eine Malzmenge, die weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer 
Ansatz."
	        
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