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des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
im Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim, zur Abänderung des letzteren
Gesetzes, was folgt:
· Artikel J.
Artikel 8 soll lauten:
„Von dem Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten,
ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder ein-
gesprengtem Malze beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der
Mühle vorgenommenen Abmessung sechs Mark.
Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahre mehr als
zehntausend Hektoliter Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem
Malzaufschlage zu entrichten, welcher für die dieser Menge folgenden
dreißigtausend Hektoliter je fünfundzwanzig Pfennig und für das die
Menge von vierzigtausend Hektoliter übersteigende Malz je fünfzig
Pfennig vom Hektoliter beträgt. Die hinsichtlich des Malzaufschlages
gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu demselben ent-
sprechende Anwendung.
Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird,
soferne in denselben im Jahre 1888 nicht mehr als sechstausend Hekto-
liter Malz verarbeitet wurden, für die ersten zweitausend Hektoliter des
in einem Jahre verwendeten Malzes der Betrag von je fünf Mark
vom Hektoliter erhoben. Diese Begünstigung erlischt für die treffende
Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in der-
selben mehr als siebentausend Hektoliter Malz zur Verwendung ge-
langt sind.
Beträgt der Malzverbrauch einer der vorstehend bezeichneten Be-
triebsstätten oder eines der vor dem 1. Oktober 1889 bereits vorhan-
denen aufschlagpflichtigen Geschäfte, in welchem jährlich über sechstausend
Hektoliter Malz verwendet wurden, in einem Jahre fünftausend Hekto-
liter oder weniger, so hat die Aufschlagverwaltung auf Ansuchen des
Betheiligten anzuordnen, daß die Betriebsstätte vom Beginn des nächst-
folgenden Jahres ab insolange dem in Absatz 3 bestimmten Steuersatze
zu unterstellen ist, als nicht der jährliche Malzverbrauch siebentausend
Hektoliter übersteigt.
Eine Malzmenge, die weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer
Ansatz."