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setzes über den Malzaufschlag betreffend, vom 14. d. Mts., verordnen Wir auf
Grund des Artikel 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843, betreffend die
Zoll- und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzeug—
nisse im Vordergerichte Ostheim, für dieses d. i. für den Bezirk des Amts-
gerichts Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, was folgt:
§ 1.
Die Uebergangsabgabe beträgt vom Hektoliter Bier 3 Mark 25 Pf. und
vom Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, geschrotenen
Malzes 6 Mark 50 Pf.
82.
An Malzaufschlag-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen aus-
gehende Bier wird vorbehaltlich der Bestimmungen in §#3 geleistet:
a) für Braunbier 2 Mark 60 Pf.,
b) für Weißbier 1 Mark
vom Hektoliter.
§ 3.
Werden aus einer dem Zuschlage unterliegenden Braustätte (Artikel l
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend)
innerhalb je eines Jahres mehr als 12 000 Hektoliter Braunbier ausgeführt,
so beträgt die Malzaufschlag-Rückvergütung für die dieser Menge folgenden
48000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pf. und für das die Menge von
60000 Hektoliter überschreitende Bier je 2 Mark 85 Pf. vom Hektoliter.
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatze unterliegenden
Braustätte (Artikel 1 Absatz 3 und 4 a. a. O.) Braunbier zur Ausfuhr, so
wird an Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten
2400 Hektoliter der Betrag von je 2 Mark 10 Pf. gewährt.
84.
In den Ausfuhranmeldungen über Braunbier ist vom Ausführenden
(Brauer, Wirth, Händler, Spediteur, Agent u. s. w.) der in Anspruch ge-
nommene Rückvergütungssatz anzugeben. Wird ein höherer Satz als jener zu
2 Mark 10 Pf. vom Hektoliter beansprucht, so hat der Ausführende in der
Anmeldung auch die Braustätte zu bezeichnen, aus welcher das Bier stammt.