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Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1890 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
voslzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. Dezember 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I121) I. Auf dem Grunde der in Artikel V der vorstehenden höchsten Verordnung
vom 23. d. Mts. uns ertheilten Ermächtigung bringen wir für den Bezirk des
Vordergerichts Ostheim die nachstehenden Bestimmungen zum Vollzuge des dort
wie im Königreiche Bayern zur Einführung kommenden Gesetzes über den
Malzaufschlag zu allgemeiner Kenntniß:
Zu Art. 1 und Art. V Abs. 1 des Gesetzes.
Vom 1. Jannar 1890 ab haben für die Erhebung des Aerarial-Malz-
aufschlages nachstehende, für Brau= und Essigmalz gleichmäßig geltende
Sätze in Anwendung zu kommen.
A. Der Satz von:
1) 5./¾ für die ersten 2000 hl des in einem Kalenderjahre ver-
arbeiteten Malzes,
2) 6 M7 für die nächstfolgenden 5000 hl des in einem Kalenderjahre
verarbeiteten Malzes
ist anzuwenden bei allen Bierbrauereien und Essigsiedereien,
a) in deren Betriebsstätten im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 hl
Malz verarbeitet wurden (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes),
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Jannar bis 30. Sep-
tember 1889 neu entstanden sind, soferne der muthmaßliche jährliche
Malzverbrauch nach den betreffenden Betriebsanlagen und seitherigen