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geführten Steuersätze in Geltung treten. Zugleich erlischt die Begünstigung
des ermäßigten Steuersatzes von 5.— für die betreffende Betriebsstätte mit
dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in welchem in derselben mehr als
7000 hl Malz zur Verwendung kommen, und sind alsdann in dem nächst-
folgenden Jahre nur die unter B erwähnten Steuersätze anzuwenden (Artikel !
Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes).
B. Es hat zu gelten der Satz von:
1) 6 /s für die ersten 10000 hl des in einem Kalenderjahre ver-
wendeten Malzes,
2) 6 „—7. 25 Pf. für die dieser Menge folgenden 30 000 hl Malz,
3) 6 —& 50 Pf. für das die Menge von 40 000 hl übersteigende
Malz,
bei allen Bierbrauereien und Essigsiedereien,
a) in deren Betriebsstätten im Jahre 1888 mehr als 6000 hl Malz
verarbeitet wurden (Artikel 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes),
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Januar bis mit 30. Sep-
tember 1889 neu entstanden sind, soferne der muthmaßliche jährliche
Malzverbrauch nach den betreffenden Betriebsanlagen und seitherigen
Betriebsverhältnissen mehr als 6000 hl beträgt (Artikel V Absatz 1
mit Artikel I Absatz 1 des Gesetzes),
deren Betriebsstätten nach dem 30. September 1889 neu entstanden
sind, — ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen jährlichen Malz-
verbrauches (Artikel I Absatz 3 und Artikel V Absatz 1 des Gesetzes).
Endlich haben die Sätze von 6 , 6 —# 25 Pf. und 6 //7 50 Pf. zu
gelten bei allen oben unter A erwähnten Betriebsstätten mit dem Ablaufe
desjenigen Kalenderjahres, in welchem in denselben mehr als 7000 hl Malz
zur Verwendung gelangten (Artikel I Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes).
Weimar, den 28. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
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