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[122] H. Der Generalinspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines
hat im 10. Stücke seines Amtsblattes von 1889 (vergl. die Ministerial-Be-
kanntmachung vom 9. April 1864, Seite 60 des Regierungsblattes) «
Kontrolevorschriften für die steuerfreie Verwendung von
undenaturirtem Branntwein zu Heilzwecken, wissenschaft-
lichen und gewerblichen Zwecken
veröffentlicht, welche am 1. Jannar 1890 in Kraft treten.
Wir bestätigen den Inhalt dieser Vorschriften für das Großherzogthum
mit der nähern Bestimmung, daß dieselben namentlich auch in dem Amts-
gerichtsbezirke Allstedt mit Oldisleben und im Vordergerichte Ostheim (Amts-
gerichtsbezirk Ostheim ohne den Ort Melpers) Anwendung zu finden haben.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften wird, sofern nicht eine andere Strafe
verwirkt ist, gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Brannt-
weins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt
Seite 259), beziehungsweise § 26 des Gesetzes, betreffend die Bestenerung
des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 253) mit
Geldstrafe geahndet.
An Stelle von Hauptämtern haben bis auf weiteres die von dem General-
inspektor beauftragten Großherzoglichen Steuerstellen die den Hauptämtern
vorbehaltenen Geschäfte nach Anweisung und mit Genehmigung des General-
inspektors auszuüben. Anträge sind an die Steuerhebestelle des Bezirkes zu
richten.
Den Betheiligten haben auf Ansuchen die Großherzoglichen Steuerhebe-
stellen den Bezug von Sonderabdrücken der betreffenden Amtsblattsnummer
gegen Kostenersatz zu vermitteln. Es werden solche Abdrücke, soweit der Vor-
rath reicht, zum Preise von 10 Pfennig abgegeben.
Weimar, am 20. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
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