Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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[122] H. Der Generalinspektor des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines 
hat im 10. Stücke seines Amtsblattes von 1889 (vergl. die Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 9. April 1864, Seite 60 des Regierungsblattes) « 
Kontrolevorschriften für die steuerfreie Verwendung von 
undenaturirtem Branntwein zu Heilzwecken, wissenschaft- 
lichen und gewerblichen Zwecken 
veröffentlicht, welche am 1. Jannar 1890 in Kraft treten. 
Wir bestätigen den Inhalt dieser Vorschriften für das Großherzogthum 
mit der nähern Bestimmung, daß dieselben namentlich auch in dem Amts- 
gerichtsbezirke Allstedt mit Oldisleben und im Vordergerichte Ostheim (Amts- 
gerichtsbezirk Ostheim ohne den Ort Melpers) Anwendung zu finden haben. 
Die Nichtbeachtung der Vorschriften wird, sofern nicht eine andere Strafe 
verwirkt ist, gemäß § 3 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt 
Seite 259), beziehungsweise § 26 des Gesetzes, betreffend die Bestenerung 
des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt Seite 253) mit 
Geldstrafe geahndet. 
An Stelle von Hauptämtern haben bis auf weiteres die von dem General- 
inspektor beauftragten Großherzoglichen Steuerstellen die den Hauptämtern 
vorbehaltenen Geschäfte nach Anweisung und mit Genehmigung des General- 
inspektors auszuüben. Anträge sind an die Steuerhebestelle des Bezirkes zu 
richten. 
Den Betheiligten haben auf Ansuchen die Großherzoglichen Steuerhebe- 
stellen den Bezug von Sonderabdrücken der betreffenden Amtsblattsnummer 
gegen Kostenersatz zu vermitteln. Es werden solche Abdrücke, soweit der Vor- 
rath reicht, zum Preise von 10 Pfennig abgegeben. 
Weimar, am 20. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
1889 52
	        
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