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„IIII. Mindestens zu zwei Dritteln sind mit Militäranwärtern
zu besetzen:
die Stellen der Steueraufseher.“
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserm Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, 25. Januar 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachung.
I12) Seitens der Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Re-
gierung ist unter Zusicherung der Gegenseitigkeit der Wunsch ausgesprochen
worden, daß in Ausführung des zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-
Ungarn im Jahre 1875 geschlossenen Abkommens wegen der gegenseitigen Ueber-
nahme heimzuschaffender Personen ein Verfahren dahin beobachtet werde, daß
1. wenn die Angehörigkeit einer Person zu dem Staate, wohin die Ab-
schiebung erfolgt, außer Zweifel steht, die Uebernahme nicht von der vor-
herigen Feststellung der Gemeindeangehörigkeit abhängig zu machen,
die betreffende Person vielmehr auf dem kürzesten Wege nach der Grenze
zu bringen und von dem Heimathsstaat zu übernehmen sei;
2. bei feststehender Gemeindeangehörigkeit für die Uebergabe nicht unter
allen Umständen der nächstbelegene Grenzort zu wählen, sondern bei
Bestimmung des Grenzortes die geographische Lage der Heimathsgemeinde
zu berücksichtigen sei, damit die heimzuschaffende Person ihre Heimaths-
gemeinde von dem Orte ihres Aufenthaltes aus ohne unverhältnißmäßigen
Umweg erreichen könne.
Um diesen Oesterreichischer Seits geäußerten Wünschen, gegen welche
Bedenken nicht obwalten, zu entsprechen, hat für das von den diesseitigen Be-