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herzoglichen Staatsdienst begriffenen Personen soll die Zeit des Kriegsdienstes
nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu gute gerechnet
werden.
War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur
Ablegung der Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es
gestatten, bewilligt werden.
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere
Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der
Civilbehörde von Amtswegen mitzutheilen:
a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung
eventuell Zulage bezieht;
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden.
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge
aus Militärfonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mit-
zutheilen.
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes
oder der Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Per-
sonen getreten sind, sofern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andern-
falls die mit der Anweisung der Militärgebührnisse befaßte Intendantur.
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse,
welche über das Civildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des
Beamten Rechnung zu legen hat.
Vorstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildienst-
einkommen, die Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen
zu verwenden.
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes er-
hobene Civildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militäri-
schen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers
oder oberen Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine
Kriegsbesoldung beläuft.
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem
Inhalte der gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen
sollten, ihrer vorgesetzten Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, Anzeige
zu machen.