Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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dieselben eintreten zu lassen. Ist dieses Einbenehmen nicht zu erzielen, so 
ist Unsere Entschließung einzuholen. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 13. Februar 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Prüfungsordnung 
für die Kandidaten des geistlichen Amtes in der evangelischen Landeskirche 
des Großherzogthums Sachsen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die feste Anstellung im Dienste der evangelischen Landeskirche des 
Großherzogthums ist abhängig von dem Bestehen zweier Prüfungen, der Prü- 
fung pro licentia concionandi und der Prüfung pro ministerio. 
2. Jede der genannten Prüfungen findet alljährlich, je nach Bedürfniß 
ein= oder zweimal, statt. Der Zeitpunkt derselben wird unter Angabe der 
Meldefrist öffentlich ausgeschrieben. 
3. Beide Prüfungen werden von einer Kommission abgehalten, welche 
aus den geistlichen Mitgliedern des Großherzoglichen Kirchenraths und einem 
oder mehreren dazu berufenen Dozenten der theologischen Fakultät der Landes- 
universität besteht. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das seinem 
Dienstrange nach oberste geistliche Mitglied des Kirchenraths. 
4. Auf Berufung ihres Vorsitzenden tritt die Prüfungskommission recht- 
zeitig vor jeder Prüfung zusammen und bestimmt den Zeitpunkt der letzteren, 
sowie die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und die Texte für die Pre- 
digten und Katechesen, die von den Kandidaten zu fertigen sind. Nachdem 
die häuslichen Prüfungsarbeiten nebst den erforderlichen Zeugnissen der Kan- 
didaten eingegangen und unter sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission 
in Umlauf gesetzt worden sind, beschließt diese über die Zulassung der einzelnen 
Bewerber zur Prüfung und vereinbart unter sich sowohl den Gang der letzteren
	        
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