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dieselben eintreten zu lassen. Ist dieses Einbenehmen nicht zu erzielen, so
ist Unsere Entschließung einzuholen.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 13. Februar 1889.
Carl Alexander.
Stichling.
Prüfungsordnung
für die Kandidaten des geistlichen Amtes in der evangelischen Landeskirche
des Großherzogthums Sachsen.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die feste Anstellung im Dienste der evangelischen Landeskirche des
Großherzogthums ist abhängig von dem Bestehen zweier Prüfungen, der Prü-
fung pro licentia concionandi und der Prüfung pro ministerio.
2. Jede der genannten Prüfungen findet alljährlich, je nach Bedürfniß
ein= oder zweimal, statt. Der Zeitpunkt derselben wird unter Angabe der
Meldefrist öffentlich ausgeschrieben.
3. Beide Prüfungen werden von einer Kommission abgehalten, welche
aus den geistlichen Mitgliedern des Großherzoglichen Kirchenraths und einem
oder mehreren dazu berufenen Dozenten der theologischen Fakultät der Landes-
universität besteht. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das seinem
Dienstrange nach oberste geistliche Mitglied des Kirchenraths.
4. Auf Berufung ihres Vorsitzenden tritt die Prüfungskommission recht-
zeitig vor jeder Prüfung zusammen und bestimmt den Zeitpunkt der letzteren,
sowie die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten und die Texte für die Pre-
digten und Katechesen, die von den Kandidaten zu fertigen sind. Nachdem
die häuslichen Prüfungsarbeiten nebst den erforderlichen Zeugnissen der Kan-
didaten eingegangen und unter sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission
in Umlauf gesetzt worden sind, beschließt diese über die Zulassung der einzelnen
Bewerber zur Prüfung und vereinbart unter sich sowohl den Gang der letzteren