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im Allgemeinen, als auch die Abhaltung derselben in den verschiedenen Fächern
durch die einzelnen Kommissionsmitglieder.
5. Unmittelbar nach Schluß der Prüfung stellt die Kommission das
Ergebniß derselben in Bezug auf jeden Geprüften fest, dergestalt, daß zuerst
die demselben für jedes einzelne Prüfungsfach zu ertheilende Censur und dann
nach Maßgabe der sämmtlichen Einzelcensuren die ihm zukommende Gesammt-
censur vereinbart wird. — Die Grade der Censuren sowohl für die einzelnen
Fächer, als auch für das Gesammtergebniß der Prüfung sind:
1 — vorzüglich,
2a — recht gut,
2b — gut,
3 — genügend,
4 ungenügend.
6. Die Censur für das Einzelfach schlägt der Examinator dieses Fachs
vor, doch ist zur endgültigen Feststellung derselben die Zustimmung der Mehr-
heit sämmtlicher Kommissionsmitglieder erforderlich — Bei Bemessung des
Censurgrads für Predigt und Katechese wird sowohl der Inhalt als das
Halten derselben berücksichtigt, doch so, daß das Hauptgewicht auf den Inhalt
gelegt wird.
7. Bezüglich der Feststellung der Gesammtcensur gelten folgende Regeln:
a) Die schriftliche und die mündliche Leistung in derselben theologischen
Disziplin werden eine jede als besonderes Fach gerechnet, ebenso die große
schriftliche Arbeit, die Predigt und die Katechese.
b) Bei der Berechnung der GesammtTcensur werden je zwei um zwei
Grade von einander entfernte Censuren dahin ausgeglichen, daß für jede der
beiden der in der Mitte liegende Censurgrad angerechnet wird; z. B. 1 und
2b werden beide 2a. Die Einzelcensur 4 kann durch keine andere Censur aus-
geglichen werden.
8. Als Gesammtcensur erhält der Geprüfte:
„vorzüglich“, wenn derselbe in allen Prüfungsfächern, oder doch in
den meisten, und darunter in einigen Hauptfächern, die Cenfur 1, in
keinem einzigen Fache aber die Censur 3 oder 4 erhalten hat;
vrecht gut“, wenn demselben in den meisten, namentlich in den Haupt-
fächern, wenigstens die Censur Z2a, in keinem Fache aber die Censur 4
zu Theil geworden ist;