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wendung derselben auf das Leben einen Fortschritt seit der ersten
Prüfung erkennen lassen muß;
/5) der ausführliche Entwurf einer Katechese über einen Spruch, be-
züglich einen Abschnitt der Bibel oder des Katechismus mit Aus-
arbeitung eines Theils in Frage und Antwort. Gefordert wird auch
hier eine größere formale Gewandtheit, eine erschöpfendere inhaltliche
Behandlung und eine reichere praktische Verwerthung des Textes,
als bei der ersten Prüfung.
b) Unter Aussicht sind Arbeiten zu fertigen aus den Gebieten
4-) und 6) der praktischen alttestamentlichen und neutestament-
lichen Exegese,
7) der Homiletik,
0) der Katechetik und Pädagogik.
Bezüglich dieser Arbeiten gelten dieselben Bestimmungen, wie für die
unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten der ersten Prüfung.
5. Gegenstände der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, sind:
a) alttestamentliche Exegese;
b) neutestamentliche Exegese.
In beiden Fächern wird sich die Prüfung sowohl auf die wissenschaft-
lichen, als auf die praktischen Aufgaben der Exegese, und zwar auf die letzteren
in vorwiegendem Maße, erstrecken.
c) Homiletik.
Gefordert wird die Bekanntschaft mit der Theorie dieser Disziplin, mit
der Geschichte der Predigt und mit den hervorragendsten Erscheinungen auf
dem Gebiete der Predigtlitteratur.
d) Katechetik und Pädagogik.
Gefordert wird die Bekanntschaft mit der Theorie und Geschichte beider
Disziplinen, mit den lutherischen Katechismen, mit Gang und Methode des
Landeskatechismus und den in dieser Beziehung gegebenen Unterweisungen, mit
den hauptsächlichsten pädagogischen und katechetischen Systemen, insbesondere
der Nenzeit.
1889 8