Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Regierungs-Blatt 
..r 
Nummer 9. Weimar. 5. April 1889. 
  
Inhalt: Höchste r ——*. die ——— von J—I— ohne gleichzeitige Egenthumser= 
änderung, Seite 39. — Ministerial--Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags 
zur Landes-Brandversicherungs = Austalt betressend, Seite 40. — Ministerial-Bekanntmachung, die Neu- 
wahl der Mitglieder der Bezirksausschlisse betreffend, Seite 41.— Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in 
der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von New-York „The Mutual“ betreffend, Seite 41. 
— Inhaltsverzeichniß aus dem Central--Blatt für das Deutsche Reich, Seite 42. 
  
24 Höchste Verordnung, betreffend die Naturaltheilung von Grundstücken ohne gleichzeitige 
Eigenthumsveränderung; vom 20. März 1889. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Grund des Vorbehalts im § 396 des Gesetzes über 
das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839, wie folgt: 
Die über die Eigenthumsveränderung an Grundstücken, mit welcher eine 
Naturaltheilung verbunden ist, bestehenden Vorschriften haben auf die 
Naturaltheilung von Grundstücken ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung 
entsprechende Anwendung zu finden mit der Maßgabe, daß keine Ueber- 
eignungsurkunde auszufertigen und keine Abschreibung und Zuschreibung im 
Steuerkataster zu bewirken ist, wohl aber auf dem Grunde einer von dem Ge- 
richte über die Theilung auszufertigenden Bestätigungsurkunde Karten, Fundbuch 
und Kataster durch die zuständigen Behörden entsprechend zu berichtigen sind. 
1889 10
	        
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