Regierungs-Blatt
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Nummer 9. Weimar. 5. April 1889.
Inhalt: Höchste r ——*. die ——— von J—I— ohne gleichzeitige Egenthumser=
änderung, Seite 39. — Ministerial--Bekanntmachung, Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags
zur Landes-Brandversicherungs = Austalt betressend, Seite 40. — Ministerial-Bekanntmachung, die Neu-
wahl der Mitglieder der Bezirksausschlisse betreffend, Seite 41.— Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in
der Hauptagentur der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von New-York „The Mutual“ betreffend, Seite 41.
— Inhaltsverzeichniß aus dem Central--Blatt für das Deutsche Reich, Seite 42.
24 Höchste Verordnung, betreffend die Naturaltheilung von Grundstücken ohne gleichzeitige
Eigenthumsveränderung; vom 20. März 1889.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit auf Grund des Vorbehalts im § 396 des Gesetzes über
das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839, wie folgt:
Die über die Eigenthumsveränderung an Grundstücken, mit welcher eine
Naturaltheilung verbunden ist, bestehenden Vorschriften haben auf die
Naturaltheilung von Grundstücken ohne gleichzeitige Eigenthumsveränderung
entsprechende Anwendung zu finden mit der Maßgabe, daß keine Ueber-
eignungsurkunde auszufertigen und keine Abschreibung und Zuschreibung im
Steuerkataster zu bewirken ist, wohl aber auf dem Grunde einer von dem Ge-
richte über die Theilung auszufertigenden Bestätigungsurkunde Karten, Fundbuch
und Kataster durch die zuständigen Behörden entsprechend zu berichtigen sind.
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