Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Zur Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 20. März 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(251 I. Auf dem Grunde der §8§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 
(Regierungs-Blatt Seite 137 flg.) wird hierdurch ein ordentlicher Versicherungs- 
beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Betrage 
einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
15. April dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 15. April d. J. an (897 
desselben Gesetzes) an die Ortsstenereinnahmen abzuführen und die letzteren 
erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ablieferung an 
die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der 
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.) 
nachzugehen. 
Weimar, den 25. März 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert.
	        
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