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Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines
anderen deutschen Staats hat die im 81 bezeichneten rechtlichen Folgen nur
dann, wenn Seitens der Unterrichtsverwaltung des Staats, welchem der
Prüfungsbewerber angehört, die Erlaubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Ver—
merk hierüber ist in das Zeugniß aufzunehmen.
83.
Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in § 2 bezeichnet ist,
findet Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien
(Realschulen I. Ordnung), welche später als mit dem Beginn des drittobersten
Jahreskursus (also später als mit dem Beginnen der Ober-Sekunda nach weit
verbreiteter Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staats eintreten,
welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit, noch durch
den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern bezw. deren Stellver-
treter angehören. Die Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien sind
verpflichtet, wenn auswärtige Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle
des Gesammtkursus, als in dem Beginn der Ober-Sekunda, nachsuchen, die-
selben mit der vorstehenden Bestimmung im Voraus bekannt zu machen.
§ 4.
Das im April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen geschlossene
Uebereinkommen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasial-Reife-
zeugnisse bleibt im Uebrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch
§3 bezeichneten Beschränkung.
Mit der gleichen Beschränkung finden die in dem Uebereinkommen vom
April 1874 bezüglich der Gymnasial-Reifeprüfungen und Reifezeugnisse ge-
troffenen Bestimmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reifeprüfungen
und die Reifezeugnisse der Realgymnasien (Realschulen I. Ordnung).
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkt der Veröffentlich-
ung dieser Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
(Realschule I. Ordnung) eines anderen Bundesstaats sind, als welchem sie
durch Staatsangehörigkeit oder dem zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern ange-
hören, findet die durch § 3 bestimmte Beschränkung nicht Anwendung.