Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

49 
Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anstalt eines 
anderen deutschen Staats hat die im 81 bezeichneten rechtlichen Folgen nur 
dann, wenn Seitens der Unterrichtsverwaltung des Staats, welchem der 
Prüfungsbewerber angehört, die Erlaubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Ver— 
merk hierüber ist in das Zeugniß aufzunehmen. 
83. 
Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in § 2 bezeichnet ist, 
findet Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Realgymnasien 
(Realschulen I. Ordnung), welche später als mit dem Beginn des drittobersten 
Jahreskursus (also später als mit dem Beginnen der Ober-Sekunda nach weit 
verbreiteter Bezeichnung) in eine Anstalt eines Staats eintreten, 
welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit, noch durch 
den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern bezw. deren Stellver- 
treter angehören. Die Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien sind 
verpflichtet, wenn auswärtige Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle 
des Gesammtkursus, als in dem Beginn der Ober-Sekunda, nachsuchen, die- 
selben mit der vorstehenden Bestimmung im Voraus bekannt zu machen. 
§ 4. 
Das im April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen geschlossene 
Uebereinkommen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasial-Reife- 
zeugnisse bleibt im Uebrigen in Geltung, mit alleiniger Ausnahme der durch 
§3 bezeichneten Beschränkung. 
Mit der gleichen Beschränkung finden die in dem Uebereinkommen vom 
April 1874 bezüglich der Gymnasial-Reifeprüfungen und Reifezeugnisse ge- 
troffenen Bestimmungen sinnentsprechende Anwendung auf die Reifeprüfungen 
und die Reifezeugnisse der Realgymnasien (Realschulen I. Ordnung). 
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkt der Veröffentlich- 
ung dieser Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums oder Realgymnasiums 
(Realschule I. Ordnung) eines anderen Bundesstaats sind, als welchem sie 
durch Staatsangehörigkeit oder dem zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern ange- 
hören, findet die durch § 3 bestimmte Beschränkung nicht Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.