Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Ebenso muß die vorübergehende Benutzung des Grundeigenthumes zur 
Herrichtung von Nebenwegen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von 
Baustoffen (Art. 2 Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Berlegung von Flüssen, 
Bächen und Gräben rc. im Zwecke des Hauptunternehmens gestattet werden. 
Dauert die Benutzung über drei Jahre fort, so kann sie nicht mehr als vor- 
übergehend angesehen werden und der Eigenthümer des Grundstückes, dessen 
Benutzung noch länger in Anspruch genommen wird, ist sodann berechtigt, 
die eigenthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers zu 
verlangen. 
Eine Verpflichtung, Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrik-Gebäude nur vor- 
übergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überall nicht, bei 
anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschaffen- 
heit wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert werden sollte. 
Art. . 
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes in Anspruch genommen werden, 
darf der Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grund- 
besitz ganz abgenommen werde: 
1. wenn ein Gebände theilweise abgetreten werden soll; 
2. wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben 
gelegener Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes 
vorzugsweise nutzbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand 
des Anspruchs ist; vorausgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sach- 
verständiger der übrigbleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten 
theilweisen Enteignung entweder seiner bisherigen Bestimmung noch ge- 
nügt oder dieser Zweck durch eine von dem Bannnternehmer dargebotene 
Areal-Erweiterung vollständig erreicht wird; 
3. wenn der Anspruch auf Eins von mehren zu demselben Gewerbs= oder 
landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern gemein- 
schaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen dazu ge- 
hörigen Platz gerichtet ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch 
Absonderung des angesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes 
oder der bisherigen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich er- 
schwert werden würde, ohne daß der Baunnternehmer eine genügende 
Areal-Erweiterung gewährt;
	        
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