Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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die dabei vorgekommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das 
gegenwärtige Gesetz keine Aenderung. 
Art. 10. 
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines 
Grundstückes sind die ortsüblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit 
Berücksichtigung des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, 
und überhaupt mit Berücksichtigung des besonderen Nachtheils, welcher für den 
Eigenthümer, Pachter, Miether oder Nutznießer nach seinen Verhältnissen aus 
jener Benutzung entsteht. 
Art. 11. 
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach 
zum Vergnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe 
bestimmt sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegen- 
stand der Entschädigung anzusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer 
es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung nach billigem Ermessen mitW 
Rücksicht genommen werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit hervorgeht, daß 
der Eigenthümer durch Verwendung der ihm für das Gebäude oder das Grund- 
stück der Würderung nach zu gewährenden Abtretungssumme sich dieselbe An- 
nehmlichkeit auf einem andern Platze zu verschaffen im Stande ist. 
Art. 12. 
Der sogenannte Liebhaberwerth (pretium aftectionis), sowie Vortheile, 
welche aus erst in der Folge beabsichtigten Verbesserungen und Einrichtungen 
hergeleitet werden, oder erst durch die Anlage der Eisenbahn für das zu ver- 
äußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen, sind bei der Entschädigung 
nicht mit in Anschlag zu bringen. Eben so wenig kommt umgekehrt bei einer 
theilweisen Abtretung die Werthserhöhung, welche für den zurückbleibenden 
Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar entsteht, bei der Ent- 
schädigung für den abzutretenden Theil in Aufrechnung und Abrechnung. 
Art. 13. 
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekaunt gemacht worden 
war, daß sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbahnanlage gefordert werde 
(Art. 8), auf demselben eine neue Anlage, Bestellung oder sonstige die Ent- 
schädigungsforderung erhöhende und nicht nothwendige Maßregel innerhalb
	        
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