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b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines
Theils des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungs-Kapital
denjenigen Betrag, welcher den mit jährlich drei und ein halb
vom Hundert auf die Danuer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen
gleich kommt.
Miether und zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und
Rechte, welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind.
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von
dem Kommissar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.
Art. 18.
Wenn vom Baunnternehmer Fluß-Korrektionen vorgenommen werden, tritt
das neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das
letztere in das Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist
dagegen alsbald nach bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde
oder den betheiligten Privat-Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte,
bezüglich soweit die Uebernahme derselben durch Gesetz begründet ist, zu über-
nehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit eine derartige Verpflichtung
nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett zu
unterhalten. ,
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bau—
unternehmer vorgenommen werden.
Der Baunnternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für
Wiederherstellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten
der Bahn zu sorgen und die zu diesem Behnfe erforderlichen Brücken, Durch-
gänge, Wasserzüge, Uebergänge, Fahr= und Triftwege auf seine Kosten her-
richten zu lassen und, sofern und insoweit den Betheiligten daraus eine neue
oder erhöhte Belästigung erwächst, dieselben zu unterhalten.
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen
ob, welche zur Beseitigung der durch den Ban und Betrieb der Eisenbahn für
die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohen-
den Gefahren durch Verordnung vorgeschrieben oder von den zuständigen Ver-
waltungsbehörden angeordnet werden.