Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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c) die dem Kommissar nicht bekannten Entschädigungsberechtigten, daß sie 
der Berücksichtigung ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungs- 
ansprüche verlustig gehen, bezüglich mit denselben lediglich an den Em- 
pfänger der Entschädigungssumme verwiesen werden. 
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Termines ohne Ungehorsams- 
beschuldigung und ohne förmlschen Bescheid ein. 
Art. 30. 
In dem Termine hat der Kommissar die erschienenen Betheiligten über 
den Umfang der Abtretung beziehungsweise Uebernahme eines Enteignungs- 
gegenstandes (Art. 3, 4, 5) oder die Einräumung eines Rechtes (Art. 3) und 
die geforderte Entschädigung zu vernehmen und, wenn möglich, eine gütliche 
Uebereinkunft hierüber, erforderlichen Falles unter Zustimmung betheiligter 
dritter Personen, zu vermitteln, auch dieselbe protokollarisch festzustellen. 
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derselben, 
bezüglich der Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder gegen die Ein- 
räumung eines Rechtes vorgebracht, welche auf gütlichem Wege nicht beseitigt 
werden können, so sind dieselben nebst etwaigen Gegenerklärungen der Bethei- 
ligten zu Protokoll zu nehmen. Nach Feststellung der Streitfrage hat der 
Kommissar die etwa nöthige Vermessung vornehmen zu lassen, bezüglich die 
Gutachten Sachverständiger einzuholen und sodann, wo möglich sofort, Ent- 
scheidung abzugeben. 
Der Baunnternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige 
für alle Fälle dieser Gattung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist 
dagegen für jeden besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber 
und den etwaigen betheiligten Dritten zu wählen. 
Bezüglich der Erfordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher Sachver- 
ständigen gelten die über die Schätzer in diesem Gesetze enthaltenen Grundsätze. 
Kommt dagegen über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Ueber- 
einkunft nicht zu Stande, so sind sofort die verpflichteten Schätzer anzuweisen, 
die abzutretenden oder zeitweilig zu überlassenden Grundbesitzungen, Rechte und 
Gerechtsame, bezüglich nach vorgängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig 
abzuschätzen, sofern nicht etwa wegen der besonderen Beschaffenheit des abzu- 
schätzenden Gegenstandes (Art. 26) oder weil gegen die Zulässigkeit eines der 
Schätzer und dessen Stellvertreters begründete Einwendungen (Art. 25) gemacht 
werden, die Wahl anderer Schätzer nothwendig erscheint.
	        
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