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1. in dem in Art. 39 gedachten Falle;
2. wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder
nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert
oder abwesend ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat;
3. wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden
und deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheile an der Enschädigung
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind;
4. wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung
bestritten ist.
Art. A1.
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der An-
weisung des Gerichtes der belegenen Sache oder an das letztere kann der
Baunnternehmer verlangen, in den Besitz des enteigneten Grund und Bodens,
bezüglich des in Anspruch genommenen Rechtes, gesetzt zu werden.
Der Kommissar hat nöthigen Falles die Einweisung des Baunnternehmers
in den Besitz des Grundstückes, bezüglich in das Recht, bei der zuständigen
Justiz-Behörde zu beantragen, welche dieser Requisition im gerichtlichen Zwangs-
wege zu entsprechen hat. Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache ver-
pflichtet, auf Requisition des Expropriations-Kommissars die Einweisung des
Expropriaten in die festgestellte Entschädigungssumme entweder durch Ueber-
weisung der niedergelegten Kaution (Art. 14), oder soust mittelst gerichtlicher
Zwangsmittel zu verfügen.
Art. 42.
Hat der Baunnternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten
Grundbesitz bezahlt oder hinterlegt (Art. 39 und 40), so hat das Gericht der
belegenen Sache auf seinen Antrag nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Vorschriften und mit Benutzung der bei dem Kommissar ergangenen Verhand-
lungen das Nöthige wegen Ausfertigung der Erwerbsurkunde, sowie wegen Be-
nachrichtigung der betheiligten Einnahme= und Kataster-Behörden zu verfügen.
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem ent-
eigneten Grundbesitze, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen
in dem Enteignungsverfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen
wegen Nichtanmeldung unberücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Art. 29)
auf den Baunnternehmer über.