Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

70 
1. in dem in Art. 39 gedachten Falle; 
2. wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder 
nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert 
oder abwesend ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat; 
3. wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden 
und deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheile an der Enschädigung 
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind; 
4. wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung 
bestritten ist. 
Art. A1. 
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der An- 
weisung des Gerichtes der belegenen Sache oder an das letztere kann der 
Baunnternehmer verlangen, in den Besitz des enteigneten Grund und Bodens, 
bezüglich des in Anspruch genommenen Rechtes, gesetzt zu werden. 
Der Kommissar hat nöthigen Falles die Einweisung des Baunnternehmers 
in den Besitz des Grundstückes, bezüglich in das Recht, bei der zuständigen 
Justiz-Behörde zu beantragen, welche dieser Requisition im gerichtlichen Zwangs- 
wege zu entsprechen hat. Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache ver- 
pflichtet, auf Requisition des Expropriations-Kommissars die Einweisung des 
Expropriaten in die festgestellte Entschädigungssumme entweder durch Ueber- 
weisung der niedergelegten Kaution (Art. 14), oder soust mittelst gerichtlicher 
Zwangsmittel zu verfügen. 
Art. 42. 
Hat der Baunnternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten 
Grundbesitz bezahlt oder hinterlegt (Art. 39 und 40), so hat das Gericht der 
belegenen Sache auf seinen Antrag nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften und mit Benutzung der bei dem Kommissar ergangenen Verhand- 
lungen das Nöthige wegen Ausfertigung der Erwerbsurkunde, sowie wegen Be- 
nachrichtigung der betheiligten Einnahme= und Kataster-Behörden zu verfügen. 
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem ent- 
eigneten Grundbesitze, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen 
in dem Enteignungsverfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen 
wegen Nichtanmeldung unberücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Art. 29) 
auf den Baunnternehmer über.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.