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Art. 46.
Dem Baunnternehmer sind in Bezug auf die zum Bahnbau zu erwerben-
den Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht anzusinnen,
namentlich auch die erforderlichen Stenerbuchs-Auszüge unentgeltlich zu ver-
abfolgen. Dagegen liegt demselben ob, alle durch Bestellung des Expropriations--
Kommissars und dessen Hülfs-Personals, sowie alle durch das Expropriations=
Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere auch die für den Kommissar, dessen
Protokoll-Führer, Schreiber und Diener, für die Schätzer, Sachverständigen,
Auskunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeindevorstände, Steuer-Revisoren,
Geometer und Rechnungsverständigen erwachsenden Diäten, Transport-Kosten
und Gebühren mit Einschluß des entstehenden Bureau-Aufwandes und der
sonstigen Verläge zu tragen und zu erstatten.
Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gefundene Beschwerden
und Berufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und
anderen zur Staatskasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurück-
gewiesene Theil zu tragen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Publikation das unter'm
2. Febrnar 1842 erlassene Gesetz in Bezug auf die Werra-Eisenbahn außer
Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. November 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.