Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Art. 46. 
Dem Baunnternehmer sind in Bezug auf die zum Bahnbau zu erwerben- 
den Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht anzusinnen, 
namentlich auch die erforderlichen Stenerbuchs-Auszüge unentgeltlich zu ver- 
abfolgen. Dagegen liegt demselben ob, alle durch Bestellung des Expropriations-- 
Kommissars und dessen Hülfs-Personals, sowie alle durch das Expropriations= 
Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere auch die für den Kommissar, dessen 
Protokoll-Führer, Schreiber und Diener, für die Schätzer, Sachverständigen, 
Auskunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeindevorstände, Steuer-Revisoren, 
Geometer und Rechnungsverständigen erwachsenden Diäten, Transport-Kosten 
und Gebühren mit Einschluß des entstehenden Bureau-Aufwandes und der 
sonstigen Verläge zu tragen und zu erstatten. 
Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gefundene Beschwerden 
und Berufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und 
anderen zur Staatskasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurück- 
gewiesene Theil zu tragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Publikation das unter'm 
2. Febrnar 1842 erlassene Gesetz in Bezug auf die Werra-Eisenbahn außer 
Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. November 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
 
	        
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